Normen
5 Ob 432/97h | OGH | 25.11.1997 |
Veröff: SZ 70/248 |
1 Ob 226/98m | OGH | 29.09.1998 |
Vgl; Veröff: SZ 71/157 |
5 Ob 320/98i | OGH | 29.06.1999 |
5 Ob 239/99d | OGH | 30.05.2000 |
Beisatz: In der Regel tritt eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erst dann ein, wenn sich die Anteile um mehr als 50 % ändern. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/91 |
3 Ob 114/00m | OGH | 25.04.2001 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Begründung von Streubesitz an der Holding-AG der Mieterin verwirklicht nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T2) |
5 Ob 35/02m | OGH | 12.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" bei den geschäftsführungsbefugten Komplementären der Mieter-Kommanditgesellschaft indiziert in Anlehnung an das vom Gesetzgeber verwendete Beispiel einen Machtwechsel, doch können auch andere Umstände auf eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten schließen lassen. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Änderungen in der Mieter-GmbH & Co KG, die sowohl die einzige Komplementärgesellschafterin als auch die Kommanditisten betroffen haben (eine zu 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligte Person schied aus dieser Gesellschaft aus, sodass die andere Gesellschafterin der Komplementär-GmbH nunmehr allein die Geschäfte der Komplementär-GmbH bestimmt; dies ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Änderungen bei den Kommanditisten als entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG zu werten). (T4) |
5 Ob 76/02s | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Beisatz: Mit der Auswechslung eines Komplementärs einer Personengesellschaft oder einer Änderung seiner Anteile um mehr als 50 % sind nicht alle Fälle eines Machtwechsels in einer Personengesellschaft des Handelsrechts erfasst. Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T5) |
5 Ob 262/02v | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz abweichend zu T2: Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen. Die damit nicht in Einklang stehende Entscheidung 3 Ob 114/00m trägt diesem Umstand nicht Rechnung, indem sie für maßgeblich ansah, dass nach dem stückweisen Abverkauf eines Gesellschaftsanteils es zu Streubesitz kam und kein einzelner Aktionär in der Folge in der Lage war, allein auf das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Auch durch eine solche Verschiebung der Anteilsverhältnisse tritt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft iSd § 12a Abs 3 MRG ein. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die unwiderrufliche Fruchtgenusseinräumung samt Stimmrechtsübertragung hinsichtlich 10 % der Anteile zusätzlich zur Veräußerung von 43,67 % der Aktien durch Einbringung in Privatstiftungen führt zu einer im Sinn des § 12a Abs 3 MRG relevanten Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft. (T7)<br/>Veröff: SZ 2004/23 |
5 Ob 21/04f | OGH | 19.04.2004 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
1 Ob 19/04g | OGH | 17.05.2004 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T8)<br/>Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T10) |
6 Ob 88/06v | OGH | 24.05.2006 |
Auch; nur: Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. (T11)<br/>Beisatz: Das Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert allerdings lediglich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, seine konkreten Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. (T12) |
6 Ob 15/07k | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T13) |
3 Ob 78/07b | OGH | 25.04.2007 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Vermieter ist behauptungs- und beweispflichtig. (T14)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die Bejahung der „Machtwechseltheorie" kann nunmehr von einer gefestigten und wohl einheitlichen jüngeren oberstgerichtlichen Rsp gesprochen werden. - Revision zurückgewiesen. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Umschichtungen im Konzern. (T16) |
1 Ob 180/07p | OGH | 26.02.2008 |
Vgl auch; nur T11; Beis wie T9; Beis wie T12 |
1 Ob 235/07a | OGH | 10.06.2008 |
Auch; nur T11; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T17) |
5 Ob 198/09t | OGH | 19.01.2010 |
Vgl; Beisatz abweichend zu T6; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T15; Bem: Siehe auch RS0125715. (T18) |
9 Ob 53/11a | OGH | 21.12.2011 |
Vgl |
5 Ob 91/12m | OGH | 20.11.2012 |
5 Ob 196/13d | OGH | 06.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T19) |
5 Ob 224/14y | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T20) |
10 Ob 79/15p | OGH | 22.10.2015 |
Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T21) |
5 Ob 228/15p | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T22) |
5 Ob 173/18d | OGH | 06.11.2018 |
Auch |
5 Ob 195/19s | OGH | 20.02.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00432_97H0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)