OGH 5Ob42/16m

OGH5Ob42/16m20.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers J***** J*****, vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Dezember 2015, AZ 53 R 236/15k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. August 2013, TZ 6210/2013, bestätigt wurde (Punkt I), den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00042.16M.0420.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller brachte von November 2012 bis Juli 2013 mehrere Grundbuchsgesuche auf (bedingte) Einverleibung bzw Vormerkung seines (Mit‑)Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ein. Das erste Gesuch vom 2. 11. 2012 wurde rechtskräftig abgewiesen.

Das Erstgericht wies die zuletzt eingebrachten Grundbuchsgesuche vom 17. 6. und 25. 7. 2013 nach § 86a Abs 2 ZPO zurück, weil sie sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpften.

Das Rekursgericht bestätigte diese Zurückweisung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG in Grundbuchsachen fehle.

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurswerber macht Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (gemeint § 58 Abs 4 Z 1 erster Fall AußStrG) geltend, weil an den bisherigen Entscheidungen ein Richter teilgenommen habe, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen gewesen sei. Den Namen dieses Richters und den Ausschlussgrund nennt er jedoch nicht.

2. Seine Rechtsrüge beschränkt sich auf einen unzulässigen (RIS‑Justiz RS0043616; RS0007029) Verweis auf seine Ausführungen im Rekurs und die Wiedergabe seiner Meinung, dass sich seine Eingaben keineswegs in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpften und deshalb kein Anwendungsfall für § 86a ZPO seien. Diese Ausführungen werden den Inhaltserfordernissen des § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG nicht gerecht ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 65 Rz 24; vgl RIS‑Justiz RS0043654 [T10, T12, T14]).

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