OGH 5Ob41/74 (RS0022502)

OGH5Ob41/7425.4.1974

Rechtssatz

Jedes Verhalten, das dem Ausgedingsberechtigten den Genuß des Naturalausgedinges billigerweise unzumutbar macht, stellt ein den Unvergleichsfall bewirkendes Verschulden des Ausgedingspflichtigen dar. Ein Verschulden liegt vor, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, sofern es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird.

Normen

ABGB §1284 Ae

5 Ob 41/74OGH25.04.1974

Veröff: EvBl 1975/160 S 323 = SZ 47/54

4 Ob 621/74OGH14.01.1975

Beisatz: Ausgedingsähnliche Verbindung des Unterhaltes für die Schwester des Übernehmers. (T1)

7 Ob 699/77OGH17.11.1977

nur: Jedes Verhalten, das dem Ausgedingsberechtigten den Genuß des Naturalausgedinges billigerweise unzumutbar macht, stellt ein den Unvergleichsfall bewirkendes Verschulden des Ausgedingspflichtigen dar. (T2)

6 Ob 547/78OGH11.05.1978

nur T2

1 Ob 503/80OGH30.01.1980

Veröff: JBl 1981,88 = RZ 1981/36 S 135 = SZ 53/15

6 Ob 705/83OGH13.10.1983
2 Ob 503/92OGH09.09.1992
7 Ob 643/95OGH21.02.1996

Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Grundlosen Mitteilungen an das Pflegschaftsgericht, die dreimal zur erfolglosen Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens führten, ohne daß jemals Anhaltspunkte vorgefunden werden konnten, die eine Sachwalterbestellung gerechtfertigt hätten. (T3)

5 Ob 29/02dOGH26.02.2002

nur: Ein Verschulden liegt vor, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, sofern es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird. (T4)

6 Ob 157/03mOGH11.09.2003

Auch

6 Ob 169/18yOGH26.09.2018
7 Ob 36/22bOGH28.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19740425_OGH0002_0050OB00041_7400000_001

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