Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig, weil mit ihrem Rechtsmittel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG berührt wird (RIS-Justiz RS0102059):
1. Für die Frage der grundbücherlichen Umsetzung von Änderungen der Miteigentumsanteile kommt es nicht mehr darauf an, auf welchen Fall des § 9 Abs 2 WEG die Änderung zurückgeht, entscheidend ist allein, ob die Bagatellgrenze von 10 % überschritten wird oder nicht.
2.1 Nach § 10 Abs 3 WEG (wie für alle folgenden Zitate: idF des Art 1 Z 7 WRN 2006 BGBl I 2006/124) ist bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG vorzugehen, wenn Miteigentumsanteile geändert werden und dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % - bezogen auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil und nicht im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft (5 Ob 245/08b wobl 2010/4 [zust T. Hausmann]; RIS-Justiz RS0124537) - führt.
2.2 § 10 Abs 4 WEG - ausgenommen Satz 4 - regelt die Fälle, in denen eine Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 GBG nicht zulässig ist, weil die Änderung bei zumindest einem der Miteigentumsanteile die Grenze von 10 % übersteigt. Zur Änderung der Miteigentumsanteile bedarf es dann einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der einzelne Miteigentümer unter Angabe eines Rechtsgrundes bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen und entsprechende Aufsandungserklärungen abgeben (5 Ob 78/08v wobl 2008/92 [Call]; 5 Ob 245/08b wobl 2010/4 [T. Hausmann]; RIS-Justiz RS0123506).
2.3 § 10 Abs 4 Satz 4 WEG stellt für eine bestimmte Konstellation eine Art Kombinationsmöglichkeit aus den zwei dargestellten Umsetzungsfällen dar. Ergeben sich nur bei einzelnen Miteigentumsanteilen Änderungen um mehr als 10 %, während bei den anderen Miteigentumsanteilen die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, ist hinsichtlich der letztgenannten Anteile eine bloße Berichtigung im Grundbuch zulässig. Nur hinsichtlich der die Bagatellgrenze überschreitenden Änderungen ist eine Anteilsübertragung nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG erforderlich.
2.4 Das gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die privilegierte, weil unter 10 % liegende Änderung nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen hat.
3. Das hat derjenige Antragsteller im Grundbuchverfahren, der unter diesen Voraussetzungen eine Berichtigung anstrebt, zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen. Aus der Formulierung des Antragsbegehrens muss dies ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen hervorgehen (5 Ob 15/10g; 5 Ob 190/10t wobl 2011/112 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0123506).
Dass diese Voraussetzungen hier nicht bewirkt wurden, haben die Vorinstanzen ausführlich dargestellt.
Es reicht in diesem Zusammenhang daher aus, darauf hinzuweisen, dass es nach Punkt III.A des Antrags zur Einverleibung der Löschung des Wohnungseigentums an den B-LNRn 3, 12, 13 und 14 kommen soll, ohne dass klargestellt ist, an wen wieviele Anteile übertragen werden, um einerseits das Überschreiten der Bagatellgrenze von 10 % und andererseits das Fehlen der Voraussetzungen des § 10 Abs 4 letzter Satz WEG darzutun.
Da die Antragstellung auf der Basis der hier geltend gemachten vertraglichen Grundlagen nicht erfolgreich wiederholt werden kann, war auf allfällige weitere Abweisungsgründe nicht einzugehen (stRsp, vgl RIS-Justiz RS0060544).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung sohin nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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