OGH 5Ob245/08b (RS0124537)

OGH5Ob245/08b9.12.2008

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 erster Satz WEG 2002 idF der WRN 2006 überschritten wird, kommt es auf das Ausmaß der Anteilsveränderung im Verhältnis zum betreffenden Anteil und nicht auf das Ausmaß der Veränderung im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft an. Beträgt das Ausmaß der Änderung des betreffenden Anteils mehr als 10 %, schließt dies die in § 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 vorgesehene Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG aus.

Normen

WEG 2002 idF WRN 2006 §10 Abs3
GBG §136 Abs1

5 Ob 245/08bOGH09.12.2008
5 Ob 86/10yOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Die in § 10 Abs 3 WEG in der Fassung der WRN 2006 genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen. Es ist ohne Bedeutung, dass sämtliche von der Veränderung betroffenen Anteile im Eigentum desselben Eigentümers verbleiben. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0126322. (T2)

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilung von Miteigentumsanteilen. (T3)

5 Ob 41/12hOGH20.03.2012

Auch

5 Ob 76/13gOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die Anwendung der nunmehr in § 10 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 idF GB‑Nov 2012 vorgesehenen Bagatellgrenze. (T4)<br/>Veröff: SZ 2013/125

5 Ob 40/17vOGH04.05.2017

Auch; Beis wie T4

5 Ob 205/17hOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20081209_OGH0002_0050OB00245_08B0000_001