OGH 5Ob41/11g (RS0127247)

OGH5Ob41/11g14.9.2011

Rechtssatz

Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen.

Obsorge — Kindeswohl — Vereinnahmung — Maßnahme — Auftrag — Weisung — Gefährdung des Kindeswohls

 

Normen

ABGB §176b
ABGB §176 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1

5 Ob 41/11gOGH14.09.2011

Bem: So schon 3 Ob 3/11d. (T1)<br/>

7 Ob 159/11zOGH12.10.2011

Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2)<br/>Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3)

3 Ob 41/12vOGH15.05.2012

Vgl auch

1 Ob 179/17fOGH15.12.2017

nur: Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. (T4); Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T5)

10 Ob 35/18xOGH23.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110914_OGH0002_0050OB00041_11G0000_002

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