Spruch:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. November 2004, GZ 5 Ob 239/04i-23, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2004, GZ 39 R 152/04y-17, zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Text
Begründung
Zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Verspätung kann auf den Inhalt des zitierten Beschlusses verwiesen werden.
Die Antragstellerin hat in ihrem als Wiederaufnahmebegehren zu verstehenden Berichtigungsantrag die Unrichtigkeit des zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses führenden Postaufgabevermerks der ersten Instanz behauptet und durch Vorlage des Originalpostaufgabescheins bescheinigt, dass sie das Rechtsmittel innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben hat.
Rechtliche Beurteilung
Wenn ein Rechtsmittel infolge eines unrichtigen Postaufgabevermerks der ersten Instanz vom Obersten Gerichtshof fälschlicherweise als verspätet zurückgewiesen wurde, ist abweichend von der gegenteiligen und zufolge Änderung des § 530 ZPO durch § 36 Z 10 KSchG nicht mehr aufrecht zu erhaltenden älteren Judikatur (EvBl 1971/40; JBl 1979, 38) - in sinngemäßer Anwendung des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO iVm § 419 Abs 1 (§ 522) ZPO - der durch die frühere Aktenlage gedeckte, sich jedoch später als sachlich unrichtig erwiesene Zurückweisungsbeschluss aufzuheben (RIS-Justiz RS0041446; RS0044423). Diese Vorgangsweise ist auch für das Außerstreitverfahren zu übernehmen (10 Ob 34/04d).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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