Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragstellerin wurde der bezeichnete Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am 25. 8. 2004 zugestellt. Dagegen hat sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben, der am 24. 9. 2004 beim Erstgericht einlangte. Das für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Datum der Postaufgabe ist der 23. 9. 2004. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG war jedoch bereits mit Ablauf des 22. 9. 2004 abgelaufen. Die Gerichtsferien haben auf Verfahren nach § 37 MRG und somit auch auf den Beginn und Ablauf von Fristen in diesen Verfahren keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0070495). Das gilt auch für Verfahren nach § 52 WEG (vgl 5 Ob 23/03y).
Im Weiteren ist § 11 Abs 3 AußStrG für das Rechtsmittelverfahren nach § 37 MRG nicht anzuwenden, regelt doch § 37 Abs 3 abschließend, wenn auch zum Teil durch Verweisung auf die jeweiligen Bestimmungen der ZPO, das Rechtsmittelverfahren (MietSlg 50.488). Abgesehen davon steht dem der Umstand entgegen, dass sich der verspätet angefochtene Sachbeschluss nicht ohne Nachteil der Wohnungseigentümer abändern lässt, denen daraus bereits Rechte entstanden sind, nämlich die Feststellung der Rechtswirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses vom 5. 6. 2003.
Das hatte zur Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.
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