Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem Vertreter der Antragsgegnerin wurde die Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. 9. 2002 am 5. 12. 2002 zugestellt. Am 21. 1. 2003 erhob er gegen diese Entscheidung den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI EGZPO auf Verfahren in außerstreitigen Rechtssachen keine Anwendung finden (vgl 5 Ob 1009/93; MietSlg 47.632/35, in welchen Entscheidungen dies für Verfahren nach § 37 MRG ausgesprochen wurde). Das gilt zufolge § 52 Abs 2 iVm § 37 MRG auch für das gegenständliche Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG.
Infolge Verspätung war das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
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