OGH 5Ob40/02x

OGH5Ob40/02x28.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dipl.-Ing. Heinz P*****, und 2. Ing. Georg P*****, beide ***** vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Eintragungen in der EZ 2400 und 2370 je KG *****, über den Revisionsrekurs von Anneliese H*****, und Werner H*****, beide ***** vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. März 2001, AZ 4 R 526/00b, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2000, TZ 18813/00, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2400, Grundbuch ***** (in der Folge nur: EZ 2400), Grundstück Nr 292/5 und 268/1. Unter C-LNR 1a ist im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus dem auf Grundstück 292/5 befindlichen Hausbrunnen "gemäß Punkt VI des Teilungsvertrages vom 8. Jänner 1962 für EZ 1525" einverleibt, unter C-LNR 2a die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens, Reitens und Viehtreibens über das Grundstück 268/1 "gemäß Punkt VII des Kaufvertrags vom 19. Oktober 1964 für EZ 1525". Im Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1525, Grundbuch ***** (in der Folge EZ 1525), standen damals die Grundstücke Nr 268/2, 292/11, 293/9, 293/10 und 293/11.

Punkt VI des Teilungsvertrages lautet:

"...

Damit die Wasserversorgung auch für die mj Anneliese C***** für die Zukunft gewährleistet ist, räumt andererseits Kurt C*****, der nach Inhalt dieses Vertrages der Alleineigentümer der Parzelle 292/5 wird, der mj Anneliese C***** als Alleineigentümerin der Parzellen 268/2 und 292/11 sowie allen Rechtsnachfolgern der mj Annelise C***** im Besitz und Eigentum dieser Parzellen die Dienstbarkeit ein, aus dem auf der Parzelle 292/5 bestehenden Hausbrunnen jederzeit Wasser zu entnehmen; Kurt C***** gestattet der mj Anneliese C***** die Wasserentnahme aus dem Hausbrunnen ohne jede zeitliche Beschränkung; auch ist die Servitutsberechtigte hinsichtlich der Menge des zu entnehmenden Wassers nicht beschränkt, soweit das aus dem Brunnen zu entnehmende Wasser auch tatsächlich der Befriedigung von Bedürfnissen dient, wie diese Bedürfnisse im Besitz der der mj Anneliese C***** mit diesem Teilungsvertrag ins Alleineigentum zufallenden Bau- und Grundflächen entstehen."

Punkt VII des Kaufvertrages lautet:

"...

Es ist nun der Wille der Vertragsparteien, dass der genannte Weg von beiden Vertragsparteien als den Eigentümern der anrainenden Liegenschaften, wie bisher zum Zwecke des Gehens, Fahrens, Reitens und Viehtreibens benutzt wird. Hinsichtlich jenes Teiles des Weges, der nach wie vor im Eigentum der Verkäuferin verbleiben wird, besteht bereits die Wegedienstbarkeit zu Gunsten des Käufers Herrn Kurt C*****.

Vorsichtsweise räumt nun aber auch der Käufer, Herr Kurt C*****, als Besitzer und Eigentümer des mit der Parzelle 268/1 KG ***** zu vereinigenden Kaufgegenstandes, der Verkäuferin, Fräulein Anneliese C*****, als Besitzerin und Eigentümerin der Parzellen 268/2 und 292/11 je KG *****, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges, des Reitens und Viehtreibens über den Zugangs- und Zufahrtsweg ein, soweit derselbe nun den Gegenstand dieses Kaufvertrages bildet und also mit der Parzelle 268/1 KG ***** vereint wird."

Bei der Liegenschaft EZ 1525 wurden im A 2-Blatt die Grunddienstbarkeiten an der EZ 2400 angemerkt.

Die Grundstücke 268/2 und 292/11 wurden vom Gutsbestand der EZ 1525 im Jahr 1974 abgeschrieben und die EZ 2370, Grundbuch ***** (in der Folge EZ 2370) eröffnet. Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2370 ist der Zweitantragsteller.

Die Antragsteller schlossen am 26. 7. 2000 eine Vereinbarung, in der sie - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - unter anderem vereinbarten, dass der Zweitantragsteller als Eigentümer der von EZ 1525 abgeschriebenen Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 auf die zu C-LNR 1a und 2a der EZ 2400 einverleibten Dienstbarkeiten verzichte. Es wurde in der Vereinbarung dargelegt, dass die Grunddienstbarkeiten bei der Begründung bereits auf die Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 beschränkt gewesen seien und nach Abschreibung dieser Grundstücke nur mehr die Liegenschaft EZ 2370 allein herrschendes Gut sei.

Anneliese H***** und Werner H***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1525, zu deren Gutsbestand die Grundstücke Nr 293/9 und 293/10 gehören.

Die Antragsteller beantragen - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - die Löschung der zu EZ 2400 zu C-LNR 1a und 2a einverleibten Dienstbarkeiten. Das Erstgericht bewilligte die begehrten Löschungen, wobei es präzisierend hinzufügte "für Grundstücke Nr 268/2, 292/11". Weiters verfügte es die Löschung der Ersichtlichmachung der Dienstbarkeiten auf der Liegenschaft EZ 1525.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Eigentümer der Liegenschaft EZ 1525 wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass den Rekurswerbern die Rekurslegitimation fehle, da sie in ihren bücherlichen Rechten nicht verletzt sein könnten. Nach der Urschrift des erstinstanzlichen Beschlusses sei die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit C-LNR 1a und 2a nur zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr 268/2 und 292/11 bewilligt worden. Diese Grundstücke gehören nun zum Bestand der EZ 2370. Eine darüber hinausgehende Löschung, insbesodnere die Löschung der Dienstbarkeiten C-LNR 1a und 2a allgemein "für die EZ 1525" sei nicht bewilligt worden. Ein (allenfalls) von diesem Beschluss abweichender Vollzug der Eintragungen im Grundbuch stelle keinen die Rekurslegitimation begründenden Eingriff in grundbücherliche Rechte der Rekurswerber dar. Das Abweichen der Eintragung von dem die Eintragung anordnenden Beschluss könne nicht mit Rekurs, sondern nur im Verfahren nach § 104 Abs 3 GBG aufgegriffen werden. Die Löschung der Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit vermag auch keinen Eingriff in bücherliche Rechte darzustellen, da anerkannt sei, dass im Servitutsrecht der rechtsbegründende Akt nur in der Einverleibung der Dienstbarkeit im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft liege. Der Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt der herrschenden Liegenschaft komme keine materiellrechtliche Bedeutung zu.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteige. Über Antrag der Revisionsrekurswerber erklärte es in Abänderung des ursprünglichen Ausspruches den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, da allenfalls doch ein vom Beschluss abweichender (fehlerhafter) Vollzug bei der Eintragung einen rekursvermittelnden Eingriff in grundbücherliche Rechte der Beteiligten sein könnte.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs von Anneliese und Werner H***** mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Die Rekurslegitimation richtet sich auch in Grundbuchssachen nach den Bestimmungen des Außerstreitverfahrens, also insbesondere nach § 9 AußStrG. Es ist jeder zum Rekurs legitimiert, der sich durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes als beschwert erachtet, weil er durch die Eintragung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (5 Ob 198/99z, 5 Ob 2168/96a, RIS-Justiz RS0006710; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht, Rz 277 mwN).

Der Ansicht des Rekursgerichtes, dass der angefochtene Beschluss nicht in die Rechte der Revisionsrekurswerber eingreifen könnte, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Antragsvorbringen iVm den vorgelegten Urkunden, insbesondere der Vereinbarung der Antragsteller vom 26. 7. 2000, geht eindeutig hervor, dass die Löschung der Dienstbarkeit zu C-LNR 1a und 2a zur Gänze begehrt wird, da die Ansicht vertreten wird, dass die Dienstbarkeit lediglich beschränkt auf die nunmehr zu EZ 2370 abgeschriebenen Grundstücke 268/2 und 292/11 einverleibt war. Das Erstgericht hat diesen Antrag vollinhaltlich bewilligt. Der Zusatz "für Grundstücke 268/2, 292/11" hat nur präzisierenden Charakter, ändert aber nichts daran, dass die Löschung der zu C-LNR 1a und 2a einverleibten Dienstbarkeiten angeordnet wurde. Konsequenterweise wurde daher auch die Ersichtlichmachung der Dienstbarkeiten zu EZ 1525 angeordnet. Damit kann durch den Beschluss in die bücherlichen Rechte der Revisionsrekurswerber als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1525, die die Ansicht vertreten, dass die EZ 1525 unbeschränkt herrschendes Gut sei, eingegriffen werden. Kann aber in ein bücherliches Recht durch eine gerichtliche Verfügung eingegriffen werden, so wird die Rekurslegitimation bejaht. Der Streitpunkt, ob nämlich auch die Revisionsrekurswerber Servitutsberechtigte entsprechend der Eintragung in EZ 2400 zu C-LNR 1a und 2a sind oder nicht, ist daher nicht im Rahmen der Prüfung der Rekurslegitimation klären. Es war der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes ersatzlos zu beheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte