OGH 5Ob36/75 (RS0014027)

OGH5Ob36/7529.4.1975

Rechtssatz

1.) Ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.

2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst( Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 ua).

Normen

ABGB §861
ABGB §937
ABGB §991
ABGB §1375 B

5 Ob 36/75OGH29.04.1975

Veröff: SZ 48/55 = RZ 1975/92 S 202

6 Ob 709/85OGH28.08.1986

Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Setzung eines Wechselskripturaktes ist keinesfalls abstrakt und bedarf zu ihrer Gültigkeit eines tauglichen Rechtsgrundes. (T1)

8 ObA 279/98gOGH12.11.1998

Vgl auch

6 Ob 152/05dOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft vom Rechtsgrund löst, gibt es keine abstrakten Forderungen. Auch ein Schuldbekenntnis ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrunds ohne rechtliche Wirkung. (T2)

2 Ob 160/10hOGH07.04.2011

Vgl; nur: Abgesehen von Ausnahmefällen, gibt es keine abstrakten Geldforderungen. (T3); Auch Beis wie T2 nur: Dem österreichischen Recht ist ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T4)

10 Ob 20/20vOGH24.11.2020

Beis wie T2; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist dem österreichischen Recht – außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts – grundsätzlich fremd. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Kläger sollte durch Garantie des Beklagten zu einer bestimmten Tätigkeit – Depotzahlung aus eigenem Vermögen für eine GmbH – animiert werden = ausreichende causa für eine zweipersonale Garantie. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00036_7500000_004

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