OGH 5Ob35/13b

OGH5Ob35/13b21.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Dr. med. N***** V*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob einem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 3417 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Dezember 2012, GZ 19 R 101/12g‑3, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 31. August 2012, TZ 21598/12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte (ua) aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 10. 11. 2011, GZ 7 A 286/11m‑6, und des diesen betreffenden Berichtigungs‑ und Ergänzungsbeschlusses vom 18. 4. 2012, GZ 7 A 286/11m‑8, je des Bezirksgerichts Mödling, bereitgestellt im Wege der Ermächtigung zum Zugang zu den gespeicherten Urkunden, ob der Liegenschaft EZ 3417 GB ***** die Einverleibung ihres Eigentumsrechts zu ½‑Anteil (relativ) ob dem ½‑Anteil des Dr. V***** V*****, geboren am *****, B‑LNR 4, sowie die Zusammenziehung dieses Anteils mit B‑LNR 3.

Die im Archivium bereitgestellte Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses enthält keine ‑ als solche eindeutig verifizier‑ und lesbare ‑ Rechtskraftbestätigung.

Das Erstgericht trug der Antragstellerin daher mit Beschluss vom 14. 8. 2012 gemäß § 82a GBG auf, das Original (gemeint: der Ausfertigung) des Einantwortungsbeschlusses vorzulegen, weil auf der archivierten Urkunde die Rechtskraftbestätigung nicht erkennbar sei. Die Antragstellerin kam diesem Auftrag nicht nach, sondern legte (nur) das Original (der Ausfertigung) des mit einer lesbaren Rechtskraftbestätigung versehenen Berichtigungs‑ und Ergänzungsbeschlusses vom 18. 4. 2012 vor.

Das Erstgericht bewilligte daraufhin bloß die Vormerkung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Antragstellerin ob B‑LNR 4 zur Hälfte (relativ). Das Mehrbegehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts und auf Zusammenziehung der Anteile wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass auf der Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses die Rechtskraftbestätigung nicht erkennbar sei, weshalb lediglich die Vormerkung bewilligt werden könne. Da sich der Antrag auf die Hälfte der Hälfte des betreffenden Miteigentumsanteils beziehe, sei auch die begehrte Zusammenziehung der Anteile nicht möglich.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Judikatur zur Frage fehle, ob die aus technischen Problemen resultierende Unlesbarkeit einer ausgestellten Rechtskraftbestätigung auf der in ein Urkundenarchiv eingestellten Beschlussausfertigung die Abweisung eines elektronisch eingebrachten Grundbuchantrags trage.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist hiebei wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

1. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass nach bereits vorliegender Rechtsprechung der Einantwortungsbeschluss zum Zweck der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse der Rechtskraftbestätigung bedarf und die Gerichtskundigkeit der Rechtskraft nicht ausreicht (5 Ob 324/97a; vgl auch 5 Ob 227/08f).

2. Dass die von der Antragstellerin im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bereitgestellte ‑ und gleich einem vorgelegten Original zu behandelnde (vgl § 10 Abs 2 ERV; Potyka in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 10 ERV Rz 3) ‑ Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses keine als solche erkennbare Rechtskraftbestätigung aufweist, ist eine nicht zu beanstandende Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen. Auf welche Gründe dieser Mangel letztlich zurückzuführen ist, ist für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung ohne Belang. Ob der vom Erstgericht erkannte Mangel zu einem Verbesserungsauftrag zu führen hatte, bedarf keiner Überprüfung, hat doch die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag ohnehin nicht entsprochen.

3. Die anstatt der Erfüllung des Verbesserungsauftrags vorgelegte Ausfertigung des Berichtigungs‑ und Ergänzungsbeschlusses enthält ‑ entgegen der Behauptung der Antragstellerin ‑ keine inhaltliche Zusammenfassung des Einantwortungsbeschlusses, insbesondere nicht die Bezeichnung der Antragstellerin als Erbin. Aus der Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses folgt auch nicht zwingend die Rechtskraft des berichtigten Beschlusses (zum möglichen Zeitpunkt einer Berichtigung s auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny 2 § 419 ZPO Rz 5).

4. Die vom Erstgericht ‑ als Minus (5 Ob 76/07y) ‑ bewilligte Vormerkung ist in Teilrechtskraft erwachsen (vgl 5 Ob 187/01p) und einer Überprüfung somit ebenfalls nicht zugänglich.

5. Aus den dargestellten Erwägungen stellt sich insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG). Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

6. Mit Hinblick auf die Zurückweisung des Rechtsmittels erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob im Grundbuchverfahren wegen des nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (vgl 1 Ob 141/12k und 5 Ob 240/12y) eingebrachten Rechtsmittelverfahrens ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist.

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