OGH 5Ob327/63 (RS0010483)

OGH5Ob327/6314.11.1963

Rechtssatz

Keine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen (SZ 23/354) Unterlassungsklage.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §1330 Abs2 BI

5 Ob 327/63OGH14.11.1963
5 Ob 48/64OGH19.03.1964

Ähnlich; Beisatz: Das Gesetz gestattet vorbeugende Unterlassunsklage zum Schutz von Eingriffen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes, und im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt aber der Gesetzgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, so zB zum Schutze des Namens oder zur Untersagung der weiterhin Führung einer Firma. (T1) Veröff: RZ 1964,139 = EvBl 1964/300 S 434

4 Ob 320/77OGH14.06.1977

Bei wie T1; Veröff: EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 mit Anmerkung von Schönherr = SZ 50/86

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unerlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T2); Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19631114_OGH0002_0050OB00327_6300000_001

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