Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG iVm § 436 ABGB die Vorlage einer mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Einantwortungsurkunde bzw Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG voraus (SZ 5/114; SZ 25/15; vgl auch Hoyer in JBl 1994, 645 ff). Die Gerichtskundigkeit der Rechtskraft (etwa weil die Amtsbestätigung ohnehin vom selben Gericht stammt) reicht hiefür nicht aus (vgl SZ 5/114). Abgesehen davon, daß nur solche Tatsachen als amtsbekannt (notorisch) zu werten sind, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x = Jus Z 2101), ist der in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anwendbar (NZ 1990, 43/167; vgl Touaillon, Die grundbuchsrichterliche Kognition, JBl 1905, 505; 5 Ob 1063/94). So ordnet etwa § 87 Abs 1 GBG die Vorlage der Grundbuchsurkunden im Original selbst dann an, wenn sich bereits beglaubigte Abschriften in der Urkundensammlung befinden (vgl 5 Ob 62/97y mwN). Daß Verbücherungsgrundlagen einmal als ausreichend erkannt wurden, enthebt den Grundbuchs-Richter nicht von seiner Überprüfungspflicht bei weiteren Eintragungen.
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