OGH 5Ob314/84 (RS0065182)

OGH5Ob314/8418.9.1984

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat gemäß § 171 KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt oder die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind. (hier: Anmerkung der Konkurseröffnung).

Normen

IO §252
KO §171

5 Ob 314/84OGH18.09.1984
5 Ob 1303/86OGH25.11.1986

Auch; Beisatz: Die prozessual zulässige Bewertung ist mangels Verstoßes gegen gesetzliche Bewertungsrichtlinien vom OGH nicht überprüfbar. (hier: Konkurseröffnung). (T1)

5 Ob 317/86OGH19.05.1987

Auch; Beisatz: Hier: Stimmrechtsentscheidung und Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs. (T2)

8 Ob 233/02aOGH28.11.2002

Auch; Beisatz: Zufolge § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe unter anderem auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. (T4)

8 Ob 115/10kOGH04.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Das Rekursgericht hat in jenen Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch zu treffen. (T5)

8 Ob 114/10pOGH04.11.2010

Auch

8 Ob 102/18kOGH28.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00314_8400000_001

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