OGH 5Ob314/84

OGH5Ob314/8418.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter im Konkursverfahren über das Vermögen der prot. Firma Vilma W*****, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Werner Dachs, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 1984, GZ 5 R 80/84-108, womit infolge Rekurses der Kamilla P*****, vertreten durch Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwältin in Wien, der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. Februar 1984, GZ S 24/83-95, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung vom 14. Juni 1984, 5 R 80/84 durch die nach § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 ZPO bzw nach § 527 Abs 1 Satz 2 ZPO erforderlichen Aussprüche zu ergänzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Masseverwalters gemäß § 78 Abs 1 KO iVm § 73 Abs 3 KO die Anmerkung der Konkurseröffnung über das Vermögen der Vilma K***** ob dem der Kamilla P***** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** an.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss infolge Rekurses der Kamilla P***** im Sinne der Abweisung des Antrags des Masseverwalters ab.

Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters.

Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Das Rekursgericht hat daher, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstands 15.000 S übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch 300.000 S übersteigt oder die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 ZPO bzw § 527 Abs 1 Satz 2 ZPO; vgl den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl 1982/370, 1147 BlgNR 15. GP 26 Besondere Bemerkungen zu Art II Z 91; Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rz 54).

Da die gegenständliche Entscheidung die hienach erforderlichen Aussprüche nicht enthält, war spruchgemäß zu beschließen.

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