OGH 5Ob30/79 (RS0009100)

OGH5Ob30/798.1.1980

Rechtssatz

Der Richter muss bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln. Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist.

Normen

ABGB §6
ABGB §7

5 Ob 30/79OGH08.01.1980

ImmZ 1980,289

2 Ob 6/92OGH01.07.1992
2 Ob 65/92OGH29.04.1993

ZVR 1994/15 S.23

1 Ob 2/94OGH16.02.1994

Auch; nur: Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist. (T1)

3 Ob 2219/96mOGH19.06.1996

nur T1

6 Ob 103/03wOGH11.09.2003

Vgl; Veröff: SZ 2003/104

7 Ob 254/03hOGH19.11.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/149

3 Ob 250/09zOGH27.01.2010
10 ObS 45/10fOGH04.05.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19800108_OGH0002_0050OB00030_7900000_001

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