OGH 7Ob254/03h

OGH7Ob254/03h19.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde K***** als Inhaberin des nicht protokollierten Elektrizitätswerks der Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei St*****, vertreten durch Dr. Thomas Rabl und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 14.500), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Mai 2003, GZ 5 R 53/03h-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der "Endbeschluss" (richtig: Beschluss) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. März 2003 (richtig: 30. Jänner 2003)-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 812,52 (hierin enthalten EUR 135,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Leitungsnetz des von der klagenden Partei betriebenen Elektrizitätswerkes ist an mehreren Stellen mit jenem der beklagten Partei, einem weiteren Elektrizitätsunternehmen, verbunden, an welchen von der beklagten Partei Strom in das Netz der Klägerin eingespeist wird. Seit 1. 10. 2001 besteht zwischen den Streitteilen Uneinigkeit darüber, wie der Listenpreis für diesen eingespeisten Strom zu ermitteln ist. Für den Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 ergab sich aufgrund der von der beklagten Partei angewandten Berechnungsmethode ein Mehrpeis von EUR 11.184,18, welchen die Klägerin - ausgehend von ihrer eigenen abweichenden Berechnung - bislang nicht bezahlte.

Die beklagte Partei erwirkte hierauf laut Antrag vom 1. 7. 2002 bei der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitbeilegungsverfahren nach § 16 Abs 1 Z 5 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (E-RBG), BGBl I 2000/121 idF BGBl I 2002/148, iVm § 21 Abs 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2002/149, die bescheidmäßige Entscheidung, dass die klagende Partei zur Bezahlung des vorgenannten offenen Betrages binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet ist. Dieser Bescheid vom 11. 9. 2002 der zwischenzeitlich in Energie-Control Kommission unbenannten Verwaltungsbehörde wurde der Klägerin am 20. 9. 2002 zugestellt.

Mit der am 18. 10. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass

1. die klagende Partei den von der beklagten Partei aus dem Titel Systemnutzungstarife für den Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 geforderten und von der klagenden Partei noch nicht bezahlten Betrag in Höhe von EUR 11.184,18 nicht schuldet, sowie

2. die beklagte Partei nicht berechtigt ist, die Netzentgelte auf Basis der aus dem öffentlichen Netz erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu ermitteln, sondern die beklagte Partei verpflichtet ist, künftig und mit Rückwirkung ab 1. 10. 2001 die an die klagende Partei zu verrechenden Leistungspreise aufgrund einer zeitgleichen Leistungsmessung an allen zwischen der klagenden und beklagten Partei bestehenden Übergabestellen (Zählpunkten) zu ermitteln und eine Saldierung der zeitgleichen Viertelstundenleistungen vorzunehmen.

Die beklagte Partei erhob die Prozesseinreden der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie der Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens bzw "Unrichtigkeit der gewählten Verfahrensart", da über das Begehren der Klägerin richtigerweise im außerstreitigen Verfahren vor dem Bezirksgericht zu entscheiden sei; darüber hinaus wurde das Klagebegehren auch inhaltlich bestritten.

Die klagende Partei replizierte, dass ihr Begehren "eine klassische Streitsache" sei.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. 1. 2003 "auf die Frage der Unzuständigkeit" ein, verkündete bei dieser Streitverhandlung den Beschluss, dass das Erstgericht "zur Behandlung der Rechtssache unzuständig" sei und begründete dies in seiner - unrichtig als "Endbeschluss" (vgl § 459 ZPO) bezeichneten und auch unrichtig vom Datum der Entscheidungsverkündung abweichend datierten (Stohanzl, ZPO15 Anm 3 zu § 415; Danzl, Geo. Anm 10d zu § 110) - schriftlichen Ausfertigung damit, dass die von der klagenden Partei ins Treffen geführten Argumente dem Gericht "nicht stichhaltig" erschienen, weil der Gesetzgeber "sicherlich nicht die Prüfung eines Betrages der Höhe nach, sondern eine Entscheidung über Mess- und Verfahrensarten, wie sie Punkt 2 des Feststellungsbegehrens in sich trägt, im Auge hat und dabei jedenfalls auch nach der Kostenmaxime das außerstreitige Verfahren gemeint ist."

Gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei - gerechnet vom Datum der Verkündung bzw jenem der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zeitlich unmittelbar hintereinander - zwei inhaltsgleiche Rekurse (samt Eventualantrag auf Überweisung der Klage an das offensichtlich nicht unzuständige Bezirksgericht für ZRS Graz) samt einem weiteren Schriftsatz mit "ergänzendem Rekursvorbringen".

Das Rekursgericht wies mit Beschluss den zeitlich zweiten Rekurs samt "ergänzendem Rekursvorbringen" sowie eine hiegegen von der beklagten Partei eingebrachte Replik zurück, gab im Übrigen dem zeitlich ersten Rekurs Folge, "behob" den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass "die vorliegende Rechtssache im streitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist". Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht verwies zunächst hinsichtlich seiner zurückweislichen Entscheidung auf den im Rechtsmittelverfahren allgemein herrschenden Einmaligkeitsgrundsatz und führte im Übrigen - zusammengefasst - rechtlich aus:

Vorweg sei festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss richtigerweise um einen solchen über die Zulässigkeit des Rechtsweges im Sinne des § 40a JN handle. Im § 21 Abs 2 ElWOG in der ursprünglichen Fassung gemäß BGBl I 1998/143 sei ausdrücklich ausgesprochen gewesen, dass in allen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern (ausgenommen die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges) "die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN)" zu entscheiden hatten. Durch das Energieliberalisierungsgesetz BGBl I 2000/121 sei diese Bestimmung dahingehend geändert worden, dass in solchen Streitigkeiten "die Gerichte" zu entscheiden haben, wobei "eine Klage" erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren eingebracht werden könne; nach Abs 3 des § 21 (iVm § 16 Abs 1 Z 5) ElWOG könne die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig gemacht werden und trete durch die Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der genannten Behörde außer Kraft; sie trete jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Durch die Gaswirtschaftsgesetz-Novelle (GWG-Novelle) 2002 BGBl I 2002/148 hätten sich für die hier anstehenden Fragen keine Änderungen ergeben.

Dass der durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getretene Bescheid der Energie-Control Kommission wieder in Kraft trete, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen werde, sei nach Auffassung des Rekursgerichtes kein verlässlicher Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber das nach Entscheidung der genannten Behörde durchzuführende Verfahren dem außerstreitigen Rechtsweg habe zuordnen wollen, könne doch der Ausdruck "Zurückziehung des Antrages" auch auf ein in Form einer Klage erhobenes Begehren zutreffen. Überdies komme in § 21 ElWOG ausdrücklich der juristisch eindeutige Begriff der "Klage" vor. Dazu komme, dass außer im Falle einer (ausdrücklichen oder aus dem inneren Zusammenhang unzweifelhaft zu erschließenden) Zuweisung ins Außerstreitverfahren im Zweifel das streitige Verfahren anzuwenden sei, welches dem Einzelnen mehr Rechtsschutzgarantien (auch im Lichte des Art 6 MRK) biete als das formfreie und nur sehr dürftig geregelte Außerstreitverfahren. Es sei auch nicht erkennbar, warum es im konkreten Fall untunlich sein sollte, über die zwischen den Parteien strittige Frage aufgrund eines erhobenen Feststellungsbegehrens im Streitverfahren zu entscheiden.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der zulässigen Verfahrensart bei Anrufung des Gerichtes nach einer Entscheidung der Energie-Control Kommission im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5, Abs 3 E-RBG (§ 21 ElWOG) vorliege, und es sich hiebei um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO handle, der auch abgesehen vom Einzelfall Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss "ersatzlos aufzuheben und die Klage zurückzuweisen", in eventu nur ersatzlos aufzuheben; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Des Weiteren ist mit dem Rechtsmittel der Antrag verbunden, dem Revisionsrekurs bis zur Zustellung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls im Hinblick auf die zweitinstanzliche Kostenentscheidung hemmende Wirkung zuzuerkennen, welcher Antrag zwischenzeitlich vom Erstgericht abgewiesen wurde. Schließlich enthält das Rechtsmittel auch noch die Anregung, der Oberste Gerichtshof möge "wegen Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Abs 3 E-RBG und des § 21 Abs 2 ElWOG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verstoß gegen Art 18 iVm Art 83 B-VG und Art 6 MRK gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof stellen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen."

Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben und den Antrag auf Zuerkennung hemmender Wirkung abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsmittelwerberin zwar zu Beginn ihres Rechtsmittelschriftsatzes (im Rahmen der vorangestellten Anfechtungserklärung) ausführt, den Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichtes "zur Gänze" anzufechten, jedoch im Weiteren - und insbesondere auch im Rahmen ihrer gestaffelten Anfechtungsanträge - lediglich jenen Punkt desselben auch inhaltlich bekämpft, mit dem in Stattgebung des ersten Rekurses der klagenden Partei die Prozesseinrede der beklagten Partei verworfen und dem Erstgericht die Behandlung und Erledigung der Rechtssache im streitigen Verfahren aufgetragen worden war; jener Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung hingegen, mit welchem der zweite Rekurs samt ergänzendem Rekursvorbringen zurückgewiesen worden war, ist inhaltlich unbekämpft und daher nicht mehr Gegenstand des Prüfungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof. Gleichermaßen ist auch die ebendort vorgenommene Zurückweisung der "Replik [der beklagten Partei] zum ergänzenden Rekursvorbringen [der klagenden Partei]" unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Zutreffend hat das Rekursgericht bereits ausgesprochen, dass die Abgrenzung des streitigen (so der Standpunkt der Klägerin) vom außerstreitigen Verfahren (so der Standpunkt der beklagten Partei) als solche verschiedener Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges - und nicht, wie vom Erstgericht ausgesprochen - der "Zuständigkeit" ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 vor § 1 JN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 113; Ballon in Fasching I2 Rz 1, 4 und 27 zu § 42 JN); insoweit ist die in § 42 Abs 1 JN, dessen Anordnung nach Abs 4 leg cit auch für die außerstreitige Gerichtsbarkeit Anwendung zu finden hat, gewählte Ausdrucksweise der "Unzuständigkeit" (an welche sich auch das Erstgericht angelehnt zu haben scheint) zumindest "nicht glücklich" (Ballon aaO Rz 1).

Die für die Beantwortung dieser Abgrenzungsfrage hier maßgeblichen Bestimmungen haben in ihrer chronologischen Abfolge der Gesetzwerdung folgenden - bereits weitgehend vom Rekursgericht wiedergegebenen - Wortlaut (Fettdruckhervorhebungen durch den Senat):

Zunächst wurde durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) BGBl I 1998/143 - insoweit in Kraft getreten mit 19. 2. 1999 (§ 66 Abs 2) - in dessen § 21 das Streitbelegungsverfahren wie folgt geregelt:

"Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet ausschließlich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN).

(3) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterbrechen."

Durch das Energieliberalisierungsgesetz BGBl I 2000/121 (Art 7) wurde das ElWOG dahin geändert, dass § 21 leg cit seit dem 1. 10. 2001 (§ 66a Abs 2 dritter Satz ElWOG) folgenden Wortlaut hat:

"§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl Nr 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs 2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."

Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren (aF: Klage [Abs 3]; örtlich zuständige Handelsgerichte [Abs 2]; nF: Klage [Abs 2 und 3]) kein ernsthafter Zweifel entstehen. Weder aus dem (insoweit präzisen und klaren) Wortlaut des Gesetzes selbst noch auch aus den Materialien hiezu lässt sich ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ermitteln. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass dem Gesetzgeber in § 21 Abs 2 letzter Satz ElWOG nF insoweit ein (offenkundiges) Redaktionsversehen - so auch Pauger/Pichler, Das österr Elektrizitätsrecht2 (2002), 110 Rz 3 zu § 21 ElWOG - unterlief, als die hierin zitierte Verweisungsnorm des Art 8 § 7 [= Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission] ausschließlich Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH regelt und überdies in der Stammfassung auch über keinen Abs 3 verfügte (ein solcher wurde erst durch die Novelle BGBl I 2002/148, Art II Z 8, freilich ohne inhaltliche Auswirkungen auf die vorliegende Rechtssache, angefügt). Die in § 21 ElWOG (nF) zur Streitbeilegung aufgerufene Elektrizitäts-Control Kommission wurde vielmehr durch § 15 des erwähnten Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich eingerichtet und wurden ihr die dort näher umschriebenen Aufgaben in der Verfassungsbestimmung des § 16 zugewiesen, darunter (Abs 1 Z 5) "die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG)."

Demgemäß ordnete § 16 Abs 3 dieses Bundesgesetzes in der zitierten Stammfassung (BGBl I 2000/121) weiter an:

"Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission

...

(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs 1 und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."

Die Bestimmung des § 21 ElWOG kann - sinnvollerweise - nur in Zusammenhalt mit § 16 Abs 1 Z 5 und Abs 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich gelesen werden. Dass dem Gesetzgeber - wie gezeigt - durch den Fehler der Verweisungszitate in der technischen Ausarbeitung des fast 70 Druckseiten im Bundesgesetzblatt umfassenden Gesetzeswerkes ein Redaktionsversehen unterlief (F. Bydlinski in Rummel 3 Rz 25d zu § 6 ABGB), vermag dem zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers - der schon durch die ausdrückliche (und insoweit richtige) Verweisung auf § 21 ElWOG in § 16 Abs 1 Z 5 dokumentiert ist -, nämlich auch § 16 Abs 3 leg cit in untrennbaren Zusammenhang mit § 21 leg cit zu setzen, sohin keinen Abbruch zu tun; im Wege abändernder Auslegung (vgl RIS-Justiz RS0009100 und RS0008763) war sohin § 21 Abs 2 letzter Satz ElWOG bereits in der Stammfassung so zu lesen (und der durch die Zitatungenauigkeit hervorgerufene Widerspruch - bis zu einer allfälligen Beseitigung durch den Novellengesetzgeber selbst - dahingehend aufzulösen), dass es statt "Artikel 8 § 7 Abs 2" und "Artikel 8 § 7 Abs 3" richtig "Artikel 8 § 16 Abs 1 Z 5" und "Artikel 8 § 16 Abs 3" lauten muss. Dies hat im Übrigen unverändert auch für die Fassung des § 16 leg cit durch die Gaswirtschafts-Novelle (GWG-Novelle) 2002 BGBl I 2002/148 zu gelten, im Rahmen derer der bereits mehrfach zitierte § 16 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich (nunmehriger amtlicher Kurztitel: Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) durch Art 2 Z 14 (Verfassungsbestimmung) - unter Beibehaltung seines bereits wiedergegebenen Abs 1 Z 5 ("Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: ... 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern [§ 21 ElWOG]) ...") - wie folgt (gemäß § 29a Abs 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. 8. 2002, in Kraft getreten) gefasst wurde:

"Aufgaben der Energie-Control Kommission

§ 16. (1) ...

(2) ...

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."

Mit Ausnahme zitatmäßiger Aktualisierungen erfuhr § 16 E-RBG sohin keine - insbesondere für die vorliegende Rechtssache Einfluss übende - Änderung. Daraus folgt jedoch, dass damit an der sich schon aus dem Wortlaut des (insoweit durch die aufgezählten Novellen - zuletzt auch Art 2 BGBl I 2002/149 - gänzlich unberührt gebliebenen) § 21 Abs 2 und 3 ElWOG ergebenden und speziell am Ausdruck "Klage" orientierten Auslegungsergebnis - weiterhin -festzuhalten ist. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er sich - hätte er die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes durch die sich mit der Entscheidung der Energie-Control Kommission nicht zufriedengebende Partei dem außerstreitigen Verfahren zuweisen wollen - insoweit ebenfalls des (nur dem streitigen Verfahren immanenten und daher auch nur diesem zuordenbaren) Begriffes der "Klage" bedient hätte. Dass im § 16 Abs 3 E-RBG (alte wie neue Fassung) nur mehr von einem "Antrag" die Rede ist, kann hiefür (für sich allein) kein tragendes Argument sein. Auch der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung selbst verwendet nämlich an mehreren Stellen den Ausdruck "Antrag", ohne hiedurch freilich eine Zuweisung in eine andere Verfahrensart (insbesondere das außerstreitige Verfahren) zu normieren (vgl etwa §§ 74 und 229 ZPO). Der Ausdruck "Zurückziehung des Antrags auf Entscheidung des Gerichts" kann daher - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte - zwanglos auch auf ein in Form einer Klage erhobenes Begehren zutreffen, wie sich - geradezu zwingend - schon durch die Verweisungskette des § 16 Abs 3 auf dessen Abs 1 Z 5 E-RBG und hierin wiederum auf § 21 ElWOG ergibt. Jede andere Auslegung stünde mit diesen klaren Gesetzesvorgaben in Widerspruch.

Gegen dieses Ergebnis können auch nicht die im Rechtsmittelschriftsatz aus einem Vergleich mit den §§ 39 und 40 MRG - welche Bestimmungen als Verfahrensart das außerstreitige Verfahren vor den Bezirksgerichten vorsehen - abgeleiteten Wertungen zielführend sein, weil diese schon einen völlig anderen Regelungsinhalt aufweisen. Das in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. 10. 2002, B 633/02 ua, betreffend die Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission auf Zurückweisung von Anträgen auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens mangels Legitimation führt die genannten Bestimmungen des MRG nämlich bloß in wörtlicher Wiedergabe eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 10. 1992, Zl 92/06/0199, zur Automatik des ex-lege-Außerkrafttretens der darin normierten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (der Gemeinde) durch die nachträgliche Anrufung des Gerichtes an und bezeichnet ausschließlich in diesem Begründungszusammenhang die Regelungen des ElWOG und des BG Regulierungsbehörden als vergleichbar bzw die Regelungen des MRG übertragbar; keinesfalls finden sich in diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch irgendwelche weitergehenden (und mit der vorliegenden Interpretation des Obersten Gerichtshofes in Widerstreit stehende) Ausführungen zur anschließenden vom (nach den elektrizitätsrechtlichen Gesetzen) anzurufenden Gericht anzuwendenden Verfahrensart (also streitig oder außerstreitig).

Auch die im Revisionsrekurs monierte "prozessökonomisch zu vermeidende Verfahrensverdoppelung" anstelle eines (gemeint: ökonomisch sinnvolleren, weil offenbar auch einfacheren und billigeren) außerstreitigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht muss scheitern, weil der Gesetzgeber selbst durch die Zuweisung des streitigen Verfahrens mittels "Klage" ausdrücklich dem gegenteiligen Standpunkt den Vorzug gab.

Schließlich vermag auch nicht das verfahrensrechtliche Argument zum Durchbruch zu verhelfen, die beklagte Partei wäre "unter der Annahme, dass das Verfahren im streitigen Weg zu führen ist, gezwungen, ihren (materiell berechtigten) Zahlungsanspruch ebenfalls mittels einer weiteren 'Klage' (allenfalls einer Widerklage) - nicht zuletzt um etwaige Verjährungsfolgen zu verhindern - durchzusetzen ... Würde nämlich das Gericht die (negative) Feststellungsklage abweisen, würde dies das - unbefriedigende - Ergebnis mit sich bringen, dass die beklagte Partei über keinen vollstreckbaren Titel mehr verfügt. Mit großer Wahrscheinlichkeit wären ihre Ansprüche (in Anbetracht der langen Verfahrensdauer) auch verjährt. Eine 'Widerklage' wäre aber schon deswegen von Amts wegen zurückzuweisen, weil geradezu derselbe Streitgegenstand wie im Verfahren, das die Klägerin eingeleitet hat, vorliegen würde. Die im Verfahren vor der Energie-Control Kommission obsiegende beklagte Partei könnte daher ihren Leistungsanspruch niemals durchsetzen."

Auch wenn der Gesetzgeber keine Anordnung über ein Wiederaufleben des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides im Falle der Abweisung derselben getroffen hat, so muss auch diese Argumentation der beklagten Partei letztlich daran scheitern, dass der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Judikaten klargestellt hat, dass einem Gläubiger (hier: beklagte Partei), dem der Schuldner (hier: klagende Partei) mit einer - letztlich erfolglosen - negativen Feststellungsklage zuvorgekommen ist (bzw hier dessen zusprechenden Leistungsbescheid außer Kraft gesetzt hat), gegen eine allenfalls (nach Abweisung derselben eingebrachte) Leistungsklage erhobene Verjährungseinrede die Replik der Arglist zusteht (3 Ob 36/99m = RdW 2000, 347 und 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145 = RZ 1999/58; M. Bydlinski in Rummel 3 Rz 6 zu § 1497). Damit ist ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass die beklagte Partei - im Falle der Abweisung der verfahrensgegenständlichen Klage - ihres (berechtigten) Leistungsanspruches nicht verlustig gehen sollte.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Abs 3 E-RBG iVm § 21 Abs 2 ElWOG bestehen seitens des erkennenden Senates ebenfalls nicht; die Frage, in welcher Art die nach einer Entscheidung der Energie-Control Kommission angerufenen ordentlichen Gerichte das Verfahren abzuführen haben, ist - wie ausgeführt - klar und eindeutig im Sinne des streitigen Rechtsweges geregelt, sodass der (inhaltlich auch nicht weiter substantiierten) Anregung der Revisionswerberin, hiezu den Verfassungsgerichtshof anzurufen, nicht nachzukommen war.

Daraus folgt - zusammenfassend -, dass dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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