Normen
ABGB §358 III
5 Ob 28/93 | OGH | 23.03.1993 |
ÖBA 1993,726 ( Iro ) |
2 Ob 329/00x | OGH | 21.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern nur ein sogenanntes Eigenkonto vor; das bedeutet aber nicht, dass dieses verdeckte Treuhandkonto nicht auch ihr gegenüber Wirkungen der Treuhandschaft äußert. (T1) |
9 Ob 128/03v | OGH | 25.02.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt, kommt es - wie auch sonst im Vertragsrecht - auf den erkennbaren Willen der Parteien an, also insbesondere darauf, ob die Bank wusste oder wissen musste, dass ein Treuhandkonto gebildet werden soll, und sie sich darauf einließ. (T2) |
7 Ob 8/05k | OGH | 16.02.2005 |
Auch; Beis wie T1 nur: Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern nur ein sogenanntes Eigenkonto vor. (T3); Veröff: SZ 2005/15 |
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0050OB00028_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)