OGH 5Ob28/93 (RS0010436)

OGH5Ob28/9323.3.1993

Rechtssatz

Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses hat den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, daß es sich bei den Werten auf dem Treuhandkonto um fremdes Vermögen handelt und dies auch im Verhältnis zwischen Bank und Treuhänder respektiert werden soll. Die Bank kann daher nicht mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder, die nicht durch Verfügung über das Konto entstanden sind, gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen.

Normen

ABGB §358 III

5 Ob 28/93OGH23.03.1993

ÖBA 1993,726 ( Iro )

2 Ob 329/00xOGH21.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern nur ein sogenanntes Eigenkonto vor; das bedeutet aber nicht, dass dieses verdeckte Treuhandkonto nicht auch ihr gegenüber Wirkungen der Treuhandschaft äußert. (T1)

9 Ob 128/03vOGH25.02.2004

Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt, kommt es - wie auch sonst im Vertragsrecht - auf den erkennbaren Willen der Parteien an, also insbesondere darauf, ob die Bank wusste oder wissen musste, dass ein Treuhandkonto gebildet werden soll, und sie sich darauf einließ. (T2)

7 Ob 8/05kOGH16.02.2005

Auch; Beis wie T1 nur: Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern nur ein sogenanntes Eigenkonto vor. (T3); Veröff: SZ 2005/15

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0050OB00028_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)