Normen
MRG idF 3.WÄG §12a Abs3
5 Ob 288/98h | OGH | 22.12.1998 |
5 Ob 239/99d | OGH | 30.05.2000 |
nur: Die Formulierung des § 12a Abs 3 MRG soll den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen. Die Einflussmöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T1) <br/>Beisatz: Der Gesetzgeber hat die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft bewusst als bloßes Beispiel seines umfassenden Verständnisses der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Änderungen (so schon 5 Ob 7/98k) genannt. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/91 |
5 Ob 307/00h | OGH | 12.06.2001 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Einbringung von Mehrheitsgesellschaftsanteilen der Hauptgesellschafterin der Mietergesellschaft in eine Privatstiftung verwirklicht den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/109 |
5 Ob 51/01p | OGH | 29.05.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Veräußerung der Anteilsrechte an jener Holdinggesellschaft, die Alleingesellschafterin der Mietergesellschaft ist, bewirkt eine wesentliche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft. (T4) |
5 Ob 228/01t | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung entsteht ein sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich völlig selbständiges Rechtssubjekt, wodurch die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG - rechtlicher und wirtschaftlicher Machtwechsel in der Mietergesellschaft - verwirklicht sind. Im Falle des Vorbehalts des Widerrufs einer Privatstiftung in der Stiftungserklärung (§ 34 PSG) ist keine andere Betrachtungsweise geboten. (T5)<br/>Beisatz: Charakteristikum der Privatstiftung ist, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. (T6) <br/>Beisatz: Die Möglichkeit einer Rückabwicklung des zur Anhebung führenden Veräußerungsgeschäftes ist kein Hindernis für die Rechtsfolgen des § 12a Abs 1 MRG (WoBl 1989/58; MietSlg 47.229). (T7) |
5 Ob 262/02v | OGH | 10.02.2004 |
Vgl aber; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50% ergibt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2004/23 |
5 Ob 161/04v | OGH | 28.09.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T9)<br/>Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5 Ob 198/09t. (T9a) |
6 Ob 88/06v | OGH | 24.05.2005 |
1 Ob 180/07p | OGH | 26.02.2008 |
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf die Mietergesellschaft ist auch dann tatbestandsgemäß im Sinne des § 12a Abs 3 Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über zwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht. Es reicht die Änderung auf Ebene jener (Konzern-)Gesellschaft aus, die aufgrund von Beteiligungen einen beherrschenden Einfluss auf die Mietergesellschaft ausübt. (T10) |
5 Ob 198/09t | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T9; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T11) |
9 Ob 53/11a | OGH | 21.12.2011 |
Auch; Beis wie T10 |
5 Ob 224/14y | OGH | 24.02.2015 |
Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T12) |
5 Ob 173/18d | OGH | 06.11.2018 |
Auch |
5 Ob 195/19s | OGH | 20.02.2020 |
Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19981222_OGH0002_0050OB00288_98H0000_001
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