Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der klagende Hausverwalter begehrte in den verbundenen Verfahren des Erstgerichtes 6 C 2298/94v, 6 C 1148/95b und 1 C 2156/94z vom Beklagten als Wohnungseigentümer die Beträge von S 97.725,55 sA, S 12.235,31 sA und S 24.470,62 sA an Auslagenersatz, Verwalterhonorar, Betriebskosten, Grundsteuer und Heizkosten.
Der Beklagte wendete mangelnde aktive Klagslegitimation des Klägers sowie gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und gegenüber dem Kläger jeweils Gegenforderungen ein.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 134.431,48 sA.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei, weil die Frage der aktiven Klagslegitimation des Verwalters, der materiell eine Forderung der Eigentümergemeinschaft geltend mache, von erheblicher Bedeutung sei; soweit überblickbar sei im Anwendungsbereich des § 13c WEG diesbezüglich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Diese Unzulässigkeit ergibt sich, was die Verfahren 6 C 1148/95b und 1 C 2156/94z des Erstgerichtes anlangt, bereits daraus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 jeweils nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Eine Zusammenrechnung findet nach Prozeßverbindung nicht statt (Mayr in Rechberger § 55 JN Rz 1 mwN; Fucik in Rechberger § 187 ZPO Rz 3 mwN; Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0037271; zuletzt 2 Ob 27/97b). Das Berufungsgericht hätte die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 ZPO daher insoweit nicht aussprechen dürfen.
Zu 6 C 2298/94v des Erstgerichtes übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar S 50.000, jedoch liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. In einem solchen Fall kann sich die Zurückweisung des Rekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat bereits ua zu 5 Ob 2037/96m = WoBl 1997, 198/75 (Niedermayr) und 5 Ob 239/97a beantwortet. Danach ist seit der Rechtsänderung durch das 3. WÄG (§ 13c WEG) die Klage zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Verwalter fehle in diesem Bereich die aktive Klagslegitimation, ist durch diese Rechtsprechung gedeckt. Es bedarf daher der vom Berufungsgericht angeordneten Prüfung, ob der Kläger entsprechend seinem Prozeßvorbringen in Vorlage getreten ist, sodaß ihm eine materiell eigene Forderung zustünde. Im Hinblick auf dieses Vorbringen scheidet im vorliegenden Fall eine Berichtigung der Parteienbezeichnung aus, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Aus dem Umstand, daß der Verwalter Auszahlungen nicht von einem auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautenden gesonderten Konto (§ 17 Abs 3 WEG), sondern von seinem Konto (einem benannten Subkonto) geleistet hat, ergibt sich im übrigen entgegen seiner im Rekurs vertretenen Ansicht noch keineswegs, daß eine tatsächliche Vorlage aus eigenem Vermögen des Verwalters stattgefunden hat.
Was den vom Beklagten als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzanspruch gegen den Kläger persönlich anlangt, erübrigt es sich im derzeitigen Verfahrensstadium, auf die vom Rechtsmittelwerber behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Eintrittes eines Vermögensnachteiles (vgl Reischauer in Rummel2 § 1293 ABGB Rz 5 mwN) einzugehen, weil - abgesehen davon, daß diese Gegenforderung nur im Falle der (zweifelhaften) aktiven Klagslegitimation von Bedeutung wäre - derzeit noch unklar ist, was als Schadenersatz geltend gemacht wird, weshalb es zunächst der vom Berufungsgericht verlangten Konkretisierung durch den Beklagten bedürfte.
Der Rekurs war somit ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)