Spruch:
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat einen auf Beschlussanfechtung iSd §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002 gerichteten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Nach § 52 Abs 2 WEG 2002 gelten für die in § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen unter anderem mit den in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg cit), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 3 AußStrG).
Erhebt eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109505, RS0109516), auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05v; 5 Ob 221/09z uva).
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