OGH 5Ob264/67 (RS0013825)

OGH5Ob264/6720.12.1967

Rechtssatz

Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. Doch kann die Vermutung durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. § 1193 ABGB regelt nur die Verteilung des Gewinnes, nicht aber den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Normen

ABGB §839 A
ABGB §1193
ABGB §1215

5 Ob 264/67OGH20.12.1967

Veröff: SZ XL/170

1 Ob 83/74OGH22.05.1974
7 Ob 635/77OGH15.09.1977

nur: Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. (T1)

6 Ob 688/78OGH16.11.1978

nur T1; Beisatz: Diese Vermutung besagt aber nicht, daß bis zum Zeitpunkt der Scheidung erbrachte beiderseitige Aufwendung immer ausgeglichen seinen. (T2) Veröff: GesRZ 1979,116

8 Ob 507/80OGH11.09.1980

Vgl

5 Ob 708/80OGH14.10.1980

nur T1

3 Ob 604/81OGH18.11.1981

nur: Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder der Ausschließung eines Gesellschafters wird in Ermangelung einer Vereinbarung im Zweifel vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß sind. Doch kann die Vermutung durch den Beweis des Gegenteiles widerlegt werden. (T3)

7 Ob 501/81OGH14.01.1982

nur T1

8 Ob 510/85OGH25.04.1985
8 Ob 655/86OGH06.05.1987

nur T3; Beisatz: Wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen. (T4)Veröff: RdW 1987,288 = WBl 1987,245 = GesRZ 1987,206 = NZ 1988,48

1 Ob 155/05hOGH18.10.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/145

1 Ob 66/12fOGH26.04.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19671220_OGH0002_0050OB00264_6700000_001

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