OGH 5Ob260/09k (RS0125759)

OGH5Ob260/09k11.2.2010

Rechtssatz

Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. Das gilt auch für Entscheidungen über das Aufenthaltsrecht als Teil des Sorgerechts.

Normen

AußStrG 2005 §25
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung Art5
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung Art16

5 Ob 260/09kOGH11.02.2010

Bem zum RS: Siehe auch RS0125760. (T1)

7 Ob 234/10bOGH27.04.2011
4 Ob 70/13tOGH18.06.2013

nur: Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen. Es tritt eine sogenannte „Sperrwirkung“ ein, aufgrund derer keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf. (T2)

6 Ob 146/14kOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Nach Eingang einer Mitteilung über die Entführung darf das Gericht im Entführungsstaat keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr treffen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100211_OGH0002_0050OB00260_09K0000_001

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