OGH 5Ob254/08a

OGH5Ob254/08a25.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin L***** A***** GmbH, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Juli 2008, AZ 51 R 43/08k, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00254.08A.1125.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Der die Eintragungsgrundlage bildende Kaufvertrag enthält folgende Passagen:

„III.

Kaufpreiszahlung

...

Die Vertragsteile weisen die Vertragserrichter und Treuhänder ausdrücklich an, die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages erst nach der Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin vorzunehmen.

...".

„VII.

Bedingung

Die Vertragsteile weisen den Vertragserrichter ausdrücklich an, dass eine Eintragung im Grundbuch erst nach Einlangen des Kaufpreises bei der Verkäuferin zu erfolgen hat."

Das Rekursgericht hat diese vertraglichen Regelungen dahin verstanden, dass der Verbücherungsanspruch der Käuferin durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt sei, und es hat folglich das Grundbuchsgesuch mangels Vorlage einer den Vorschriften der §§ 26 f GBG entsprechenden, die Kaufpreiszahlung nachweisenden Urkunde abgewiesen.

Die Antragstellerin ist in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs der Ansicht, das Rekursgericht sei mit seiner Rechtsansicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, weil mangels konditionaler Verknüpfung (wenn ... dann) von einer (bloßen) Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder auszugehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Damit macht die Antragstellerin allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) geltend:

1. Aufschiebend bedingte Rechte können nach hLuRsp vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS‑Justiz RS0060269, insbesondere [T4]; Hinteregger in Schwimann³ Vor §§ 431‑446 ABGB Rz 19; Spielbüchler in Rummel³ § 431 ABGB Rz 9 mwN). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen (vgl 5 Ob 234/00y = MietSlg 52.665; 5 Ob 278/99i = RPflSlgG 2712 = MietSlg 52.655; 5 Ob 1022/96).

2. Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (5 Ob 234/00y mwN). Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Parteien mit den wiedergegebenen Regelungen des Kaufvertrags beabsichtigt hätten, den Anspruch der Käuferin auf Verbücherung ihres Eigentums vom Nachweis der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, ist schon deshalb vertretbar, weil die zweite Passage immerhin in das mit „Bedingung" titulierte und mehrere (andere) aufschiebende Bedingungen enthaltende Vertragskapitel aufgenommen wurde. Der Eintritt einer Bedingung ist dann durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, die hier fehlt. Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage (vgl 5 Ob 35/88 = NZ 1988/132, 289 [Hofmeister, 291]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) unzulässig und zurückzuweisen.

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