Rechtssatz
Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot.
5 Ob 2002/96i | OGH | 14.05.1996 |
Beisatz: Die Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation und Passivlegitimation ist eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung; auf einen diesbezüglichen Einwand könnte in höherer Instanz nur Bedacht genommen werden, wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachenvorbringen und Beweisvorbringen erstattet wurde, daran ändert auch der Umstand nichts, dass tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt; mit einer besonderen Amtspflicht des Gerichtes, die Ergebnisse dieses Verfahrens abzuwarten, lässt sich daher das prinzipiell geltende Neuerungsverbot nicht außer Kraft setzen. (T1) |
5 Ob 186/08a | OGH | 09.09.2008 |
Beisatz: Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos. (T2) |
5 Ob 63/17a | OGH | 27.06.2017 |
Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach dem WEG 2002. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00024_9500000_001
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