Spruch:
Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt lauten:
Aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 10. Dezember/13. Dezember 1993 und der Pfandvorrangseinräumungserklärung vom 10. Dezember/14. Dezember/18. Dezember 1993 werden ob der EZ ***** GB 81102 ***** nachstehende Eintragungen bewilligt:
1. Die Vormerkung des Pfandrechts für die Darlehensforderung der H***** AG im Betrag von EUR 72.672 samt höchstens 18 % Zinsen, höchstens 18 % Verzugs- bzw Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 21.801.
2. Die Anmerkung der Haftung obiger Forderung von EUR 72.672 sA zur Deckung der Pfandbriefe der H***** AG (Kautionsband).
3. Die Anmerkung des Vorrangs des Pfandrechtes der zu 1. bezeichneten Forderung von EUR 72.672 sA vor dem zugunsten von Beatrice B***** unter CLNr 19 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Einverleibung des vorgemerkten Pfandrechts sowie der Einverleibung der vorgemerkten Vorrangseinräumung wird abgewiesen.
Hievon sind zu verständigen
H***** AG, *****
Reinhard B*****
Beatrice B*****
Mag. László Szabó, Rechtsanwalt, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt, Schmerlingsstraße 2/2, 6020
Innsbruck
Finanzamt 6020 Innsbruck
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrte, ihr aufgrund der Pfandurkunde vom 10. 12./13. 12. 1993 und der Pfandvorrangseinräumungserklärung vom 10. 12./14. 12./18. 12. 1993 ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen:
a) die Einverleibung des Pfandrechts für EUR 72.672 sA und Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 21.801
b) die Anmerkung der Haftung dieser Forderung zur Deckung der Pfandbriefe der H***** AG (Kautionsband)
c) die Einverleibung des Vorrangs des erst einzuverleibenden Pfandrechts vor dem unter CLNr 19 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot.
Die Pfandurkunde trägt die notariell beglaubigte Unterschrift des Pfandschuldners (= Liegenschaftseigentümers) sowie eine (nicht notariell) beglaubigte Unterschrift der Pfandgläubigerin (= Rechtsvorgängerin der Antragstellerin). Die Unterfertigung durch die Pfandgläubigerin erfolgte unter Beifügung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes ***** und der Umschrift "Landeshypothekenbank*****", wozu die Landeshypothekenbank gemäß § 2 Abs 3 ihrer Satzung, LGBl 5/1981 berechtigt war. Weiters ist der Pfandurkunde angefügt eine genehmigende Erklärung des von der *****Landesregierung bestellten Aufsichtskommissärs unter Beifügung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes***** und der Umschrift "Der von der***** Landesregierung bestellte Aufsichtskommissär".
Dasselbe gilt für die Pfandrangseinräumung der Beatrice B*****, die auch nur deren notariell beglaubigte Unterschrift trägt. Aus dem Firmenbuch ergibt, dass mit Einbringungsvertrag vom 10. 6. 1998 das bankgeschäftliche Unternehmen Landeshypothekenbank***** gemäß § 92 BWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die H***** AG eingebracht wurde (FN 48436f; 171611w).
Das Gericht erster Instanz bewilligte die begehrten Einverleibungen. Das dagegen angerufene Rekursgericht gab den Rekursen des Reinhard B***** und der Beatrice B***** nicht Folge.
Das Rekursgericht bejahte die Legitimation der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nach der Landeshypothekenbank*****. Nach der Bestimmung des § 92 Abs 2 BWG könnten Landeshypothekenbanken ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb ihres Unternehmens nach den Grundsätzen des Umgründungsteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einbringen und zwar entweder in eine (neu) zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär, in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibe und demselben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehöre oder in eine neu zu errichtende Aktiengesellschaft, in der mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehörten, gleichzeitig Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbrächten (§ 92 Abs 3 BWG). Nach § 92 Abs 4 BWG bewirke die Einbringung den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfasse die eingebrachten Betriebsteile und trete mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Die durch die Einbringung bewirkte Gesamtrechtsnachfolge sei deklarativ im Firmenbuch einzutragen.
Am 9. 10. 1997 habe der***** Landtag das Landesgesetz über die Einbringung des Unternehmens der Landeshypothekenbank in Aktiengesellschaft beschlossen (Landeshypothekenbank***** - Einbringungsgesetz LGBlNr 89/1997). Nach dessen § 2 Abs 1 habe die Landeshypothekenbank***** als alleinige Aktionärin eine Aktiengesellschaft zu errichten und in diese im Jahr 1998 ihr bankgeschäftliches Unternehmen als Vermögen im Sinn des Umgründungssteuergesetzes und nach den Bestimmungen des BWG als Sacheinlage einzubringen. Die neu errichtete Aktiengesellschaft habe die Firma L***** AG zu führen (§ 2 Abs 3 und Abs 4 leg cit). Nach § 3 bewirke die Einbringung - den dafür notwendigen Beschluss habe der Vorstand der Landeshypothekenbank***** zu fassen - den Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach § 92 BWG.
Diese Vorgänge ergäben sich aus den zitierten Firmenbucheintragungen. Daneben sei die Landeshypothekenbank***** aber auch nach der Einbringung gemäß § 2 leg cit als Sondervermögen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen geblieben und zwar als "Landeshypothekenbank *****Anteilsverwaltung". Dieses Unternehmen habe im Auftrag des Landes***** nach kaufmännischen Grundsätzen die Aktien der L***** AG und ihr sonstiges Vermögen zu verwalten und die damit verbundenen Rechte unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes und nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auszuüben. Das Rekursgericht schloß daraus in rechtlicher Hinsicht, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der Landeshypothekenbank *****sei, soweit das bankgeschäftliche Unternehmen betroffen sei. Dass das den Grundbuchsurkunden zugrundeliegende Geschäft ein Bankgeschäft sei, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Im Weiteren sei der Umstand der Rechtsnachfolge für Bankgeschäfte zu 19 Nc 180/98 des BG Innsbruck mit der dort vorgelegten Bescheinigung amtsbekannt.
Im Weiteren erachtete das Rekursgericht die formalen Voraussetzungen der Grundbuchsurkunden im Sinn des § 31 GBG für ausreichend. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Privaturkunde sei dann nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen sei, die berufen erscheine, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll (§ 31 Abs 2 GBG). Wenn auch möglicherweise die genehmigende Erklärung des von der *****Landesregierung bestellten Aufsichtskommissärs diesen Voraussetzungen nicht genüge, sei doch folgender Umstand maßgeblich:
Die Landeshypothekenbank***** sei zur Führung des Landessiegels berechtigt gewesen und habe dieses auch in der Pfandurkunde angebracht. Diese Berechtigung stehe ihr aufgrund des LGBlNr 5/1981, LGBlNr 36/1992 und LGBlNr 89/1994 zu. Sofern aber ein Bundesland (oder eine Institution die zur Führung des Landessiegels berechtigt sei) Urkunden auszustellen habe, durch das seine (ihre) grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollten, könne ein Beglaubigung der Unterschriften gemäß § 31 Abs 2 GBG unterbleiben. Solche Urkunden seien lediglich von den vertretungsbefugten Personen zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen. Gleiches gelte kraft Größenschlusses aber umso mehr dann, wenn eine der genannten Institutionen durch eine Grundbuchseintragung berechtigt werde. Deshalb sei im vorliegenden Fall die Beglaubigung der Unterschriften der für die Landeshypothekenbank***** im Dezember 1993 zeichnenden Personen nicht erforderlich gewesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer über die Bedeutung des konkreten Einzelfalls hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage abhängig sei. Gegen diesen Beschluss richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse des Liegenschaftseigentümers Reinhard B***** und der Verbotsberechtigten Beatrice B***** mit dem Antrag auf Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Grundbuchsantrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Beide Revisionsrekurswerber regen eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 Abs 3 und 3 des Landeshypothekenbank***** - Einbringungsgesetzes, *****LGBl 1997/89 an.
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses der Beatrice B*****:
Nachdem Beatrice B***** am 28. 5. 2002 der Beschluss des Rekursgerichtes zugestellt worden war, beantragte sie am 6. 6. 2002, ihr die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Bekämpfung dieses Beschlusses zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dieser Beschluss wurde Beatrice B***** am 9. 9. 2002 zugestellt. Am 24. 9. 2002 erhob sie den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs.
Dieser ist nur dann rechtzeitig, wenn zugrunde gelegt werden kann, dass die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags die Rechtsmittelfrist auch im Grundbuchsverfahren unterbricht.
Dem steht zunächst § 81 Abs 3 GBG entgegen, der auch für die Berechnung der Rechtsmittelfristen in Grundbuchssachen gilt (vgl Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 E 28 zu § 123 GBG). Allerdings hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs auch in Grundbuchssachen behoben werden kann und nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (vgl SZ 71/185), wodurch sich im Ergebnis eine um die Dauer des Verbesserungsverfahrens verlängerte Rechtsmittelfrist ergibt.
Insoweit § 81 Abs 3 GBG also nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein grundsätzliches Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO zu gelangen. § 73 Abs 2 ZPO zählt auch jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf (vgl WoBl 1991/19 = RZ 1999/73; RIS-Justiz RS0008870; 0036250). Nach Lehre und Rechtsprechung wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen des § 73 Abs 2 ZPO ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht (vgl Fucik in Rechberger ZPO² Rz 2 zu § 73 mwN; Fasching Lehrbuch² Rz 499; 6 Ob 311/98y; RIS-Justiz RS0111923).
Es ist daher eine analoge Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen geboten. Damit erweist sich auch das außerordentliche Rechtsmittel der Verbotsberechtigten als rechtzeitig.
Beide Rechtsmittel sind zulässig und auch teilweise berechtigt. Die Revisionsrekurswerber beharren wie schon im Rekursverfahren darauf, dass ein Rechtsübergang von der Landeshypothekenbank***** auf die nunmehrige Antragstellerin H***** AG nicht nachgewiesen sei bzw eine Gesamtrechtsnachfolge, die nur durch ein Landesgesetz angeordnet werde, sich als verfassungswidrig erweise.
Dabei übersehen die Revisionsrekurswerber, dass die Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der eingebrachten Betriebsteile durch § 92 Abs 4 BWG gedeckt ist. Zutreffend ist weiters die Ansicht des Rekursgerichtes, dass das den Grundbuchsurkunden zugrundeliegende Rechtsgeschäft den eingebrachten Betriebsteilen zugehörte, also dem bankgeschäftlichen Unternehmen und somit an der durch Bundesgesetz angeordneten Gesamtrechtsnachfolge keine Zweifel bestehen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken sind unbegründet.
Allerdings ist den Revisionsrekurswerbern insofern Recht zu geben, als die Pfandurkunde im Ausstellungszeitpunkt nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 2 GBG genügte, sodass die Bewilligung der begehrten Einverleibung des Pfandrechts (und damit auch dessen Vorrangs) nicht hätte erfolgen dürfen.
Gemäß § 31 Abs 1 GBG hat die Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden zu geschehen, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Bei einer Pfandbestellungsurkunde betrifft dieses Erfordernis auch die Gläubigerunterschrift (Hofmeister, Welche Unterschriften muss eine grundbuchsfähige Pfandbestellungsurkunde tragen? in NZ 1981, 113 f; Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 3 zu § 31 GBG; NZ 1994, 286 ua). Zufolge § 31 Abs 2 GBG ist die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde dann nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.
Das Tiroler LGBl 5/1981 ordnet dem als Landesaufsicht bestellten Aufsichtskommissär nicht die Aufgabe zu, die Interessen desjenigen zu verfolgen, dessen Rechte durch eine grundbücherliche Eintragung beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, sondern die Interessen des Landes als Haftungsträger der Bank zu wahren (§ 21 LGBl 5/1981). Eine behördliche Genehmigung ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift also nur hinsichtlich jener Personen, deren Interessen die Behörde wahrzunehmen hat (NZ 1934, 116; 1984, 31; 1987, 162; Feil aaO Rz 8 zu § 31 GBG).
Soweit das Rekursgericht damit argumentiert, die Landeshypthekenbank***** sei zur Führung des Landessiegels berechtigt gewesen, womit sich eine Beglaubigung erübrige, wird unterstellt, dass dadurch die Privaturkunde zu einer öffentlichen Urkunde geworden sei. Aus § 31 Abs 1 GBG folgt nämlich auch, dass die Unterschriften der Parteien auf einer öffentlichen Urkunde nicht beglaubigt sein müssen (SZ 36/153; RZ 1961/88; SZ 45/74). Abgesehen davon, dass die Landeshypothekenbank*****, worauf die Revisionsrekurswerber zutreffend hinweisen, nicht zur Führung des Landessiegels berechtigt war, sondern bloß zur Führung eines oben beschriebenen besonderen Siegels, ist Folgendes zu beachten: Wohl trifft es zu, dass auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt (vgl JBl 1954, 150; RZ 1961, 88), oder die Beglaubigung der Unterschriften auf einer von einem Bundesland errichteten Privaturkunde unterbleiben kann (SZ 36/151), doch ist beides hier nicht der Fall. Die Landeshypothekenbank***** war keine Behörde, die eine Urkunde errichtet hätte (§ 33 Abs 1 lit a GBG), noch handelt es sich bei der Pfandurkunde um eine von einem Bundesland errichtete Privaturkunde. Das Recht zur Führung eines bestimmten Siegels machte daher die Privaturkunde der Landeshypothekenbank***** nicht zu einer öffentlichen Urkunde.
Es trifft daher zu, dass die zur Begründung des Einverleibungsbegehrens vorgelegten Urkunden der gerichtlichen bzw notariellen Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften bedurft hätten.
Das Fehlen der Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften hat jedoch in Hinblick auf § 35 GBG nur die Abweisung des Einverleibungsbegehrens zur Folge. Da nämlich die Pfandurkunde und die Vorrangseinräumungserklärung wohl die in den §§ 26 und 27 GBG aufgezählten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung besitzen und bloß nicht die in § 31 GBG vorgesehene Beglaubigung der Unterschriften aufweisen, ist aufgrund dieser Urkunden die Vormerkung zu bewilligen.
In diesem Sinn war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.
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