OGH 5Ob245/03w

OGH5Ob245/03w21.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 8. Juni 2001 verstorbenen Alice S*****, zuletzt ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zivadin T*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2003, GZ 43 R 441/03a-73, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf den Rechtsweg ist gemäß § 126 AußStrG jener Prätendent zu verweisen, der den schwächeren Titel hat.

Dabei entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine jüngere letztwillige Verfügung nur dann nicht der stärkere Titel ist, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen (NZ 1984, 131) oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original vorgelegt werden kann (SZ 23/360; 3 Ob 1580/91, RIS-Justiz RS0008020; 0008063; 0008071).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dass das jüngere Testament, das nur in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt wurde, gegenüber dem älteren im Original vorgelegten Testament den schwächeren Erbrechtstitel darstellt, ist also durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.

Es liegen daher die Vorausetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.

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