OGH 5Ob2418/96s

OGH5Ob2418/96s28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Inge V*****, Bilanzbuchhalterin, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Mayer, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Pfandrechtslöschungen ob den Liegenschaften EZ 2***** und 27***** je des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 2.Oktober 1996, GZ 22 R 493/96y-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Haag a.H. vom 25. Juni 1996, TZ 743/96-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend den Anteil B-LNR 135 (610/100.000) an der Liegenschaft EZ 27*****, sodaß in der Folge der Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen nur insofern wiedergegeben wird, als es zur Erledigung des diesen Liegenschaftsanteil betreffenden Revisionsrekurses erforderlich ist.

Eigentümerin des genannten Liegenschaftsanteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, war die G***** Betriebsgesellschaft mbH (TZ 222/1990). Im Rang TZ 1364/1991 war zugunsten der Antragstellerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten, dessen Nachlaß ihr eingeantwortet wurde, die Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG eingetragen, schließlich zu TZ 194/1995 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt worden, und zwar in diesem laufenden Rang (B-LNR 135 h), obgleich der Bewilligungsbeschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß auf Bewilligung der Vormerkung im Rang der Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG 1995 und (? !) im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 gelautet hatte. Dieser Beschluß des Rekursgerichtes und die betreffende Vollzugsanordnung des Erstgerichtes wurden an den ersten Vertreter der Antragstellerin gemäß Zustellverfügung am 15.5.1995 abgefertigt.

Mit Antrag vom 10.4.1996, TZ 549/96, beantragte die Antragstellerin ob anderen und den genannten Liegenschaftsanteilen "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94" jeweils die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung (TZ 549/96). Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Rechtfertigung im wesentlichen antragsgemäß, jedoch unter Streichung der im Antrag enthaltenen Wörter "im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Im Grundbuch wurde dieser Bewilligungsbeschluß unter B-LNR 135 i mit der Eintragung "549/1996 Rechtfertigung" eingetragen. Die Eintragung bringt also zum Ausdruck, daß die seinerzeit im laufenden Rang TZ 194/1995 vorgenommene Vormerkung als gerechtfertigt erkannt wurde.

Der Rekurs der Antragstellerin mit dem Begehren, die Rechtfertigung auch im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 zu bewilligen, wurde vom Rekursgericht mangels Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß von der Antragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen (5 Ob 1416/96x).

Mit Antrag vom 29.5.1996 begehrte die Antragstellerin unter Berufung auf § 57 GBG die Löschung nachfolgender Pfandrechte.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es sei die in § 57 Abs 1 GBG normierte Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt der Antragstellung schon abgelaufen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes in Ansehung der Liegenschaftsanteile B-LNR 135 der EZ 27***** und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Antragstellerin habe zwar die 14 tägige Frist des § 57 Abs 1 GBG nicht versäumt, weil diese Frist erst mit der Rechtskraft der Rechtfertigung der Vormerkung zu laufen beginne. Allerdings habe die Antragstellerin die Behauptung und Bescheinigung unterlassen, daß es sich bei dem von ihrem Löschungsbegehren betroffenen Pfandrechten nicht um solche handelt, deren Löschung nach § 24 a Abs 3 Z 2 WEG wegen diesbezüglich bestehender Übernahmeverpflichtung der Antragstellerin ausgeschlossen ist.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage der Wahrnehmung der in § 24 a Abs 3 Z 2 WEG vorgesehenen Ausnahme im Grundbuchsverfahren in Lehre und Rechtsprechung ungeklärt sei.

Gegen diesen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Löschungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist auch der bloß vorgemerkte Eigentümer genötigt, die Löschung nachfolgender Pfandrechte im Sinne des § 57 Abs 1 GBG binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses zu begehren. Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf der Fall der Vormerkung des Eigentumsrechtes erfordert es, daß der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt (5 Ob 39/93; 5 Ob 89/94 jeweils mwN - RIS-Justiz RS 0060952). Dies hat zur Folge, daß die Antragstellerin, die ihren Löschungsantrag erst weit später als 14 Tage nach Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses stellte, mit ihrem Begehren auf Löschung der nachfolgenden Pfandrechte nicht mehr erfolgreich sein kann. Auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es daher bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht an.

Es ist zwar richtig, daß gemäß § 95 Abs 3 GBG in einem abweisenden Grundbuchsbeschluß alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, doch wird diese Bestimmung einschränkend dahin ausgelegt, daß die Angabe aller Abweisungsgründe unterbleiben kann, wenn - wie hier - eine Wiederholung des Grundbuchsantrages nicht in Betracht kommt (MGA Grundbuchsrecht4 § 95 GBG/E 29).

Der Revisionsrekurs war daher vom Obersten Gerichtshof, der an den Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 1 ZPO), mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

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