OGH 5Ob237/06y

OGH5Ob237/06y14.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Herbert S*****, 2. Marianne S*****, beide vertreten durch Berger & Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Hildegunde D*****, 2. Boris D*****, 3. Markus D*****, ebendort, alle vertreten durch Dr. Peter Perner, RechtsanwaltsgmbH in Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 Cg 106/03k des Landesgerichtes Salzburg (Streitwert EUR 12.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. August 2006, GZ 3 R 145/06y-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

In ihrer außerordentlichen Revision ziehen die Beklagten die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vorprüfungsverfahrens über die begehrte Wiederaufnahme durch das Berufungsgericht in Zweifel. Vor allem hinsichtlich der Urkunde Beil A sei ein solches Vorprüfungsverfahren über die Beweiskraft der Urkunde unterlassen worden. Unbeachtet geblieben sei, dass entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet worden sei. Die berufungsgerichtliche Entscheidung stehe außerdem in Widerspruch zu bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung, insb zu 6 Ob 186/01y.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist mit dem ergänzenden Hinweis auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes Folgendes entgegenzuhalten:

Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände überhaupt Einfluss auf die Beweiswürdigung im Vorprozess und letztlich auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. Ob die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel in Hinblick auf ihren faktischen Gehalt tatsächlich zu einer anderen Würdigung der vorliegenden Beweise führen werden, darf im Vorprüfungsverfahren gar nicht entschieden werden (RIS-Justiz RS0044510 [T6, vgl auch T9]. Dort ist nur zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der nunmehr zur Begründung des Wiederaufnahmebegehrens geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (aaO T5). Im Übrigen wäre die Frage, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel an sich ausreichend beweiskräftig sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, was die Revisionswerber hinsichtlich der Urkunde Beil A bezweifeln, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl die ein Aufhebungsverfahren nach § 541 Abs 1 ZPO betreffende Entscheidung 6 Ob 186/01y = RIS-Justiz RS0044510 [T7] mwN).

Damit steht die in der außerordentlichen Revision erhobene Forderung nach einer eingehenderen Überprüfung der Beweiskraft der als Beilage A zum Akt genommenen Urkunde im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung. Der Entscheidung 6 Ob 186/01y ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Im wiederaufzunehmenden Verfahren haben sich die dortigen Beklagten, die nunmehrigen Wiederaufnahmskläger, zur Rechtfertigung ihres Begehrens, die Klage abzuweisen, zwar in erster Linie darauf gestützt, die Liegenschaft gutgläubig lastenfrei und daher auch ohne das nun in Frage stehende Bauverbot erworben zu haben; sie haben aber auch den Bestand und den Umfang des Bauverbots bestritten (vgl etwa AS 70 in 1 Cg 106/03k: Der Umfang der von den Klägern behaupteten Bauverbots sei willkürlich). Die abstrakte Eignung der neu aufgefundenen Urkunde Beil A, mit der die Kläger den tatsächlichen Umfang des Bauverbots nachweisen wollen, nämlich ein Bauverbot geringeren Umfangs als es im wiederaufzunehmenden Verfahren zugrunde gelegt wurde, um so eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung zu erreichen, wurde daher vom Berufungsgericht in durchaus vertretbarer Weise bejaht. Das neue Beweismittel steht in einem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren und hält einer schlichten Schlüssigkeitsprüfung, wie sie beim Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im Vorprüfungsverfahren geboten ist (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76), stand; eine aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.

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