Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites hat der Nebenintervenient kein Rekursrecht gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes.
2 Ob 4/85 | OGH | 09.09.1986 |
Auch; Veröff: RZ 1987/20 S 92 |
7 Ob 14/87 | OGH | 16.04.1987 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mit der Beendigung des Rechtsstreites in der Hauptsache besteht kein rechtliches Interesse der klagenden Partei mehr an der Klärung der Zulassung der Nebenintervention, wenn eine diesbezügliche Entscheidung auch auf die Klärung der Kostenfrage keine Auswirkungen mehr haben könnte. (T1) |
2 Ob 140/13x | OGH | 30.07.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0050OB00230_7100000_001
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