European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00036.19D.0403.000
Spruch:
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf Mag. O***** S*****, als Masseverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der „d*****“ *****gesellschaft mbH richtiggestellt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit Beschluss vom 3. 12. 2018 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Die Parteibezeichnung ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
2. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens schlossen die Hauptparteien in der Tagsatzung vom 21. 11. 2018 einen unbedingten Vergleich. Eine Unterbrechung gemäß § 7 IO kann zwar in jeder Lage des Verfahrens und daher auch im Rechtsmittelstadium eintreten und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens kommt eine Unterbrechung aber in der Regel nicht mehr in Betracht (Fink in Fasching/Konecny 3 II/3 § 159 ZPO Rz 59 mwN), was auch für die Erledigung durch einen prozessbeendenden Vergleich gilt. Die Frage, ob und in welchen Fällen (gegebenenfalls auch nach endgültiger Erledigung der Hauptsache) eine Unterbrechung eintreten kann – deren Wirkung sich auf bestimmte Nebenverfahren zu beschränken hätte –, muss nicht abschließend beantwortet werden. Aus insolvenzrechtlicher Sicht spricht jedenfalls nichts dagegen, ein absolut unzulässiges Rechtsmittel eines Nebenintervenienten zurückzuweisen, wird doch dadurch die Vermögenssphäre der insolventen Partei (§ 6 Abs 3 IO) nicht berührt.
3. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt auch für Entscheidungen, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage von Bedeutung sind (RIS‑Justiz RS0044153). In diesem Fall ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig, weil eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, dass ihre Prüfung durch das Höchstgericht zugelassen werden müsste (8 Ob 32/95 mwN).
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft nicht die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass ihre angestrebte Nebenintervention als Streithelferin der Beklagten nach Erledigung des Rechtsstreits durch einen prozessbeendenden Vergleich – abgesehen von der Kostenersatzfrage – nur mehr akademische Bedeutung hat, weil sich die Zulassung oder Nichtzulassung ihrer Nebenintervention auf die Rechtsstellung der Beklagten in der Hauptsache nicht mehr auswirken kann. Sie geht selbst davon aus, dass nach § 50 Abs 2 ZPO bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses hypothetisch zu prüfen ist, ob ihr Rechtsmittel ohne Wegfall der Beschwer Erfolg gehabt hätte und gelangt zu einer vom Rekursgericht abweichenden (bejahenden) Beurteilung, die aber nur Auswirkungen auf die zweitinstanzliche Kostenentscheidung hätte. Da die Beurteilung der Berechtigung ihrer Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz in dem darüber mit der Klägerin geführten Zwischenstreit von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig (8 Ob 32/95 = RS0044153 [T6]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)