OGH 5Ob230/07w

OGH5Ob230/07w6.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Sonja P*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der EZ 523 Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Mai 2007, AZ 54 R 63/07x, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ob dem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 523 Grundbuch ***** abgelehnt. Im zu verbüchernden Kauf- und Leibrentenvertrag, der nach seiner konkreten Ausgestaltung als untrennbare Einheit zu bewerten sei, habe sich der veräußernde Hälfteeigentümer ein Wohnungsrecht „am Obergeschoss des Hauses vorbehalten, welches mangels Zustimmung der neuen Hälfteeigentümerin nicht verbücherbar sei. Deshalb komme die Verbücherung bloß des Eigentumsrechts ohne die vereinbarte Gegenleistung nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung, die auch von der Lehre gebilligt wird (5 Ob 136/97d = NZ 1998/406 [insofern zustimmend Hoyer]; Hofmeister zu LG Linz 13 R 637/84 = 5 Ob 91/95 = NZ 1985/44; Hoyer zu NZ 1996/353).

§ 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss ein (grundbücherliches) Hindernis entgegensteht (NZ 1998/406 [Hoyer]).

Mit den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Einwendungen, die einer „Einrede" im Sinn des § 1052 ABGB gleichzuhalten sind, ist die Revisionsrekurswerberin auf den Rechtsweg zu verweisen, weil im Grundbuchsverfahren als reinem Aktenverfahren die Einrede der schuldhaften Vereitelung der Gegenleistung durch den Verkäufer keiner Prüfung zugeführt werden kann.

Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein (dingliches) Wohnrecht an ideellen Anteilen nicht begründet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0042550; RS0011833).

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war daher der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.

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