OGH 5Ob230/00k (RS0114107)

OGH5Ob230/00k26.9.2000

Rechtssatz

Hat innerhalb der Frist des § 40 MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p).

Normen

ZPO §84 Abs1
MRG §40 Abs1

5 Ob 230/00kOGH26.09.2000
5 Ob 68/01pOGH09.10.2001
5 Ob 289/02iOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Dem zur Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG nicht befugten Minderheitseigentümer ist in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zu geben, die sein Einschreiten legitimierende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen. (T1); Beisatz: Dass dem Auftrag des Gerichts zur Nachbringung einer Zustimmungserklärung oder Vollmacht (auf die man sich berufen hat) nicht durch das Angebot der Einvernahme von Zeugen entsprochen werden kann, ist zumindest vertretbar. (T2)

5 Ob 102/04tOGH23.11.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/167

5 Ob 184/07fOGH20.11.2007

Auch; Beisatz: Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. In jenen Fällen wird jeweils die Rekurslegitimation einzelner Miteigentümer auf Vermieterseite mit dem Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip bejaht. (T3)

5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_20000926_OGH0002_0050OB00230_00K0000_001

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