Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG in Verbindung mit § 26 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der hier zu beurteilenden Rechtssache geht es darum, daß die Neuerrichtung von Versorgungsleitungen nur deshalb notwendig ist, weil Büroräumlichkeiten in den obersten beiden Stockwerken eines Hauses in acht Wohneinheiten umgewidmet und umgebaut werden sollen.
Es steht zwar fest, daß die beabsichtigte Änderung einem wichtigen Interesse der sie anstrebenden Wohnungseigentümerin dient, weil sie die Büroräumlichkeiten nicht mehr benötigt und Büroräumlichkeiten in dieser Lage schlecht verwertbar sind. Eine Änderung hat aber zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist, wobei eine Interessenabwägung zu unterbleiben hat (vgl WoBl 1994/76 uva).
Die Vorinstanzen haben die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der anderen Miteigentümer unter Orientierung an den von der Judikatur geprägten Grundsätzen als empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Miteigentümer bewertet. In Anbetracht der erhöhten Beeinträchtigung jener Wohnungseigentümer, die bisher räumlich an die Büroräumlichkeiten angrenzten und infolge einer notdürftigen, den heutigen Bestimmungen nicht mehr entsprechenden Schallisolierung in Hinkunft mit Beeinträchtigungen ihres Wohnwerts zu rechnen haben, vor allem aber in Anbetracht der Inanspruchnahme nicht unerheblicher Teile sämtlicher Stiegenhauspodeste im Haus, was festgestellermaßen eine erhebliche Erschwerung bei Transporten sperriger Gegenstände wie Möbel etc im Stiegenhaus zur Folge haben würde, ist in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen keine krasse Überschreitung des Ermessensspielraums zu erblicken. Die Beeinträchtigungen gehen weit über jene hinaus, zu deren Duldung Miteigentümer aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen verbunden sind, weil sie im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlich sind (vgl MietSlg XXXVIII/9 mwN; EWR II/13/86 ff). Auf die zu 5 Ob 82/95 = RS0083378 ergangene Entscheidung, wonach die Verengung eines Stiegenhauses durch eine nach außen aufgehende Eingangstüre eines Wohnungseigentümers bereits als wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen bewertet wurde, muß in Anbetracht des hier anders gelagerten Falls - Sicherheitsaspekte stehen hier nicht in Frage - nicht weiter eingegangen werden.
§ 13 Abs 2 Z 1 WEG zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen und überläßt damit dem Richter einen weiten Wertungsspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1991, 125).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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