OGH 5Ob9/91; 5Ob1082/92; 5Ob93/92; 5Ob82/95; 5Ob269/98i; 5Ob63/08p; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob257/11x; 5Ob235/17w; 5Ob173/19f; 5Ob12/21g; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob144/22w; 5Ob152/23y (RS0083378)

OGH5Ob9/91; 5Ob1082/92; 5Ob93/92; 5Ob82/95; 5Ob269/98i; 5Ob63/08p; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob257/11x; 5Ob235/17w; 5Ob173/19f; 5Ob12/21g; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob144/22w; 5Ob152/23y19.10.2023

Rechtssatz

Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 9/91OGH05.07.1991

Veröff: WoBl 1992,87 (Call)

5 Ob 1082/92OGH10.11.1992

Vgl

5 Ob 93/92OGH22.12.1992

Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wie die einzelnen Miteigentümer sich beeinträchtigt fühlen und ob nur die Interessen einzelner oder aller Miteigentümer berührt werden, sondern allein darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessenslage der Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt. (T1)

5 Ob 82/95OGH07.06.1995

Beisatz: Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür. (T2)

5 Ob 269/98iOGH27.10.1998

Vgl; nur: Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient. (T3); Beisatz: Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer lässt sich für sich allein die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentümers nicht rechtfertigen. (T4)

5 Ob 63/08pOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T5)

5 Ob 185/09fOGH10.11.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T6)

5 Ob 257/11xOGH17.01.2012

Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T7)

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

Auch; Beis wie T1

5 Ob 173/19fOGH18.12.2019

Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/125

5 Ob 12/21gOGH15.07.2021

Vgl; Beis nur wie T1

5 Ob 211/21xOGH22.12.2021

Vgl

5 Ob 137/21iOGH17.03.2022

Beis wie T1

5 Ob 144/22wOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T8)

5 Ob 152/23yOGH19.10.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB00009_9100000_003

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