Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205 [T2]). Abgegebene Erklärungen sind dann taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss, wenn diese zumindest äußerlich übereinstimmen sowie nach den Umständen ausreichend bestimmt und verständlich sind (vgl RIS-Justiz RS0014701 [T2]). Kein Konsens, sondern Dissens liegt dagegen bei einer Uneinigkeit der Parteien vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird (RIS-Justiz RS0014701 [T3]).
2. Auch für die Auslegung eines Vergleichs ist der objektive Sinn der Erklärungen maßgeblich, wobei es primär auf den schriftlichen Wortlaut ankommt und sich die Bereinigungswirkung des Vergleichs im Zweifel auf alle Ansprüche bezieht, an die die Parteien denken konnten (vgl 3 Ob 1011/84). Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht einer Partei bei Vergleichsabschluss kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl RIS-Justiz RS0044358 [T4]). Im Übrigen stellt die Auslegung eines Vergleichs auf Grund seiner spezifischen Vorgeschichte keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 9 Ob 236/00x), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste; dies ist hier aber nicht der Fall:
3. Nach dem - voll Beweis bildenden (§ 215 ZPO) - Inhalt des Verhandlungsprotokolls haben die Streitteile (äußerlich) übereinstimmende Erklärungen im Sinn des protokollierten Vergleichs abgegeben, ohne dass ein damals (subjektiv) unterschiedliches Verständnis der Partei über den Vergleichsumfang nach außen erkennbar dokumentiert ist. Mit nicht deklarierten subjektiven Vorbehalten, die der regelmäßig intendierten umfassenden Bereinigungswirkung eines Vergleichs widersprechen, vermag die Beklagte keinen Dissens aufzuzeigen und dass die Klägerin den nunmehr strittigen Begriff im Sinn des § 915 2. Satz ABGB in Vergleichsgespräche eingeführt oder in dessen Inhalt reklamiert habe, ist dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zu entnehmen. Für die Ansicht, dass auch Top 4/5 zum vom Vergleich erfassten „streitgegenständlichen Objekt" gehört habe, konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass die nunmehrige Klägerin auch dieses Objekt im Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Inhalt ihrer Antragstellung erhoben, das Erstgericht im Sachbeschluss vom 6. 8. 2002, 6 MSch 17/01d (6 MSch 18/01a)-12, (auch) über die „im Erdgeschoss" gelegenen Räume erkannt hat, in dieser Entscheidung Top 4/5 als „Büro (i. EG hofseitig)" bezeichnet sowie bei der Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses zweifelsfrei mitberücksichtigt worden war und sich der verglichene Hauptmietzins von 917 Euro innerhalb der Bandbreite des vom Sachverständigen für alle Objekte als angemessen ermittelten Betrags bewegte; wenn des Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass auch Top 4/5 zum vom Vergleich erfassten „streitgegenständlichen Objekt" gehörte, dann liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Da die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision unzulässig und zurückzuweisen.
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