OGH 5Ob218/74 (RS0004233)

OGH5Ob218/7427.11.1974

Rechtssatz

Die Bewertung des Unternehmens kann nicht nur auf der Grundlage der Summierung der Einzelwerte erfolgen, sondern wird der Wert mit einem Globalbetrag festzustellen sein. Der Antragsteller hat weiters eine Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nötigung zur Verlegung seines Gewerbebetriebes entstanden ist (Vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 195; Grünhut, Das Enteignungsrecht 103 f).

Normen

ABGB §302 B
BStG §18
EisbEG §4 A
EO §341 A

5 Ob 218/74OGH27.11.1974
1 Ob 621/76OGH02.06.1976

Vgl auch; EvBl 1976/255 S 576

3 Ob 509/76OGH06.07.1976

EvBl 1976/256 S 579

5 Ob 609/76OGH19.10.1976

nur: Der Antragsteller hat weiters eine Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nötigung zur Verlegung seines Gewerbebetriebes entstanden ist (Vgl Klang in Klang 2.Aufl II, 195; Grünhut, Das Enteignungsrecht 103 f). (T1) = SZ 49/123 Beisatz: Die nachteiligen Folgen sind abstrakt zu berechen. (T2)

6 Ob 513/80OGH16.04.1980

nur T1; Beisatz: Notwendige Mehrauslagen durch Ausweichen auf andere Grundstücke wegen Betriebserweiterung gebühren ohne Rücksicht darauf, ob eine solche Betriebsverlegung auch tatsächlich erfolgt. (T3)

3 Ob 523/82OGH10.11.1982

nur T1; Beisatz: Unter den Schaden fallen die Betriebsverlegungs- und Übersiedlingskosten, der Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste und die Einbußen wegen Verlustes von Standortvorteilen. (T4) = MietSlg 34041 = SZ 55/175

6 Ob 530/85OGH05.06.1986

nur T1; Beis wie T4; EvBl 1987/79 S 311

8 Ob 507/88OGH06.04.1989

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Sind die Gesamtkosten einer solchen Verlegung aber höher als der Wert des Unternehmens, dann ist dieser zu vergüten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19741127_OGH0002_0050OB00218_7400000_001

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