Rechtssatz
Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Das Abhandlungsgericht hat keine fernere Möglichkeit, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Dies bedeutet aber, dass alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht beantragt werden können.
6 Ob 121/70 | OGH | 13.05.1970 |
Beisatz: Nach rechtskräftiger Einantwortung auftretender, dem Gericht vorher unbekannt gebliebener Pflichtteilsberechtigter. (T1) Veröff: JBl 1971,46 = NZ 1971,123 |
7 Ob 73/73 | OGH | 17.05.1973 |
Beisatz: Kein Rekursrecht dessen, der behauptet in der Einantwortung nicht berücksichtigter Substitut auf den Überrest zu sein. (T2) |
1 Ob 772/76 | OGH | 24.11.1976 |
nur: Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Das Abhandlungsgericht hat keine fernere Möglichkeit, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. (T3) |
6 Ob 622/90 | OGH | 18.10.1990 |
Beisatz: Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises. (T4) |
5 Ob 553/94 | OGH | 21.10.1994 |
nur: Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. (T5) Veröff: SZ 67/185 |
1 Ob 5/05z | OGH | 22.02.2005 |
Auch; Beisatz: Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, so etwa ein Antrag auf Nachlassabsonderung (NZ1994, 116) oder auf Festsetzung eines Übernahmspreises (6Ob622/90). (T6) |
7 Ob 133/06v | OGH | 05.07.2006 |
Auch; Beis wie T6 nur: Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen. (T7); Beisatz: Hier: Antrag auf Einholung einer Auskunft über Sparbücher bei einem Kreditinstitut. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19700107_OGH0002_0050OB00216_6900000_001
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