Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 30. Jänner 1975 dieses Verlassenschaftsverfahren für beendet und antwortete den Nachlaß zur Gänze der erblasserischen Witwe Theresia P*** ein (ON 25 und 26). Der dagegen unter anderem auch von Dr. Gerd P*** erhobene Rekurs wurde letztlich mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 1975 (ON 35) mit der Begründung zurückgewiesen, ihm komme weder Partei- noch Beteiligtenstellung zu, weil er nicht Nacherbe, sondern lediglich Auflagebegünstigter sei. Es fehle ihm daher die Rekurslegitimation gemäß § 9 AußStrG, woran auch die Zustellung des Mantelbeschlusses und der Einantwortungsurkunde nichts ändern könne.
Mit dem am 13. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte Dr. Gerd P*** nunmehr die Einverleibung der Beschränkung des Eigentumsrechtes der erblasserischen Witwe Theresia P*** durch die Verpflichtung gemäß Punkt 2.) b des notariellen Erbvertrages vom 14. Jänner 1936, die Liegenschaftshälfte an Dr. Gerd P*** zu übergeben (ON 42). Das Erstgericht wies diesen Antrag u.a. mit der Begründung ab, nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung sei eine Entscheidung über einen Sicherstellungsanspruch nicht mehr im Verfahren außer Streitsachen möglich. Der dagegen von Dr. Gerd P*** erhobene Rekurs blieb erfolglos.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Antrag auf Sicherstellung stattgegeben werde, in eventu, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber bekämpft bei Ausführung aller drei Rekursgründe die seinerzeitige gerichtliche Auslegung des Erbvertrages und der letztwilligen Verfügung des Erblassers sowie die dabei seinerzeit vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht. Eine den oben wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Rechtskraft der Einantwortungsurkunde) betreffende Aktenwidrigkeit wird nicht dargestellt.
Von einer Nichtigkeit des seinerzeitigen Abhandlungsverfahrens mangels Beiziehung seiner Person kann schon deswegen keine Rede sein, weil der nunmehrige Rechtsmittelwerber bereits damals die Einantwortungsurkunde erfolglos bekämpfte.
Schließlich entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Abhandlung mit der Einantwortung der Verlassenschaft - und zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auch tatsächlich - beendet sei und damit die Einantwortungsurkunde insofern eine Ausschlußwirkung äußere, als sich das Verlassenschaftsgericht nach den genannten Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr mit dieser Verlassenschaftssache befassen könne, der ständigen Rechtsprechung (SZ 47/12, 43/1; EFSlg 47.366 uva) und ist damit nicht offenbar gesetzwidrig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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