Spruch:
Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstrichters in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 8.366,69 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Beklagte ist ferner schuldig, dem Kläger die mit S 1.069,06 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens abzüglich der Kosten eines angenommenen Kostenrekurses der Beklagten im Betrag von S 265,30 und die mit S 3.157,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Am 1. 1. 1969 veranstaltete die Beklagte in Telfs ein Motorrad- und Autoskijöring, an dem Erwin S*****, der Sohn des Klägers, als Lenker eines Kraftfahrzeuges teilnahm. Der Halter dieses KFZ war der Kläger. Während des Rennens geriet der von Erwin S***** gesteuerte und einen Skifahrer ziehende PKW aus der Bahn, durchstieß die Absperrung und verletzte die dahinter als Zuschauer stehenden minderjährigen Siegfried und Reinhard N***** leicht und den mj Anton J***** schwer. Das gegen Erwin S***** sowie den Organisationsleiter der Rennveranstaltung Georg B***** und den für die Absperrmaßnahmen verantwortlichen Erich S***** eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO, eingestellt Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt. Die verletzten Minderjährigen erhoben Schadenersatzansprüche, und zwar begehrten die mj Siegfried und Reinhard N***** von Johann und Erwin S***** zur ungeteilten Hand ein Schmerzengeld von S 5.000,-- bzw S 8.500,-- und als Ersatz sonstiger Schäden dieses Unfalles S 554,-- bzw S 883,-- je samt Anhang. Der mj Anton J***** begehrte von dem nunmehrigen Kläger allein zunächst ein Schmerzengeld von S 25.000,-- und als Ersatz sonstiger Schäden S 16.663,-- sA sowie die Feststellung seiner Haftung für allfällige künftige Unfallsfolgen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 16. 3. 1970, C 300/69 -12, wurde das Klagebegehren der mj Siegfried und Reinhard N***** gegen Erwin S***** abgewiesen, Johann S***** wurde verurteilt, dem mj Siegfried N***** S 4.400,-- und dem mj Reinhard N***** S 8.264,-- je samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1969 und die Hälfte der Prozesskosten (= S 1.898,44) zu bezahlen. Nachdem dieses Urteil ergangen war, anerkannte Johann S***** in dem gegen ihn vom mj Anton J***** angestrengten Prozess das Klagebegehren dem Grunde nach, der Minderjährige schränkte sein Begehren auf S 15.800,-- sA ein und erhielt schließlich diesen Betrag samt 4 % Zinsen seit 27. 1. 1970 und die Hälfte der Prozesskosten (= S 2.652,25) mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. 3. 1971, 6 Cg 62/70-10, zugesprochen. In beiden Prozessen hatten die damaligen Beklagten, also der heutige Kläger bzw sein Sohn, der heutigen Beklagten den Streit verkündet, doch beteiligte sich diese an dem Verfahren nicht.
Mit der vorliegenden Klage begehrte nun Johann S***** von der
Beklagten den Ersatz der ihm mit den erwähnten Urteilen auferlegten
Leistungen und zwar, an
Kapital S 28.464,--
an Zinsen S 675,41
an Kosten S 4.550,69
zusammen: S 33.690,10
sowie der Kosten seines eigenen
Vertreters in diesen Prozessen von
zusammen S 5.842,50
zusammen: S 39.532,60
samt 4 % Zinsen aus S 17.223,85 vom 8. 5. 1970 bis 19. 12. 1971 und aus S 39.532,60 seit 20. 12. 1971.
Das Begehren wurde im Wesentlichen auf folgende Behauptungen gestützt:
Zwischen den Streitteilen sei ein Vertragsverhältnis dadurch zustandegekommen, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug für das Rennen zur Verfügung stellte und er bzw sein Sohn ein Nenngeld entrichtete. Aus diesem Vertragsverhältnis sei die Beklagte nicht nur verpflichtet gewesen, eine ordnungsgemäße Rennbahn samt den üblichen Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen, sondern auch die Teilnehmer an dem Rennen bei allfälligen Unfällen schadlos zu halten. Die Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, dass sie bzw ihre Leute die Absperrung zu nahe an der Rennbahn errichteten. Die Beklagte habe es auch entgegen der in den Startbedingungen enthaltene Zusage und der darüber hinaus erteilten Informationen unterlassen, für die Teilnehmer an der Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie habe damit ihre vertraglich übernommene und für derartige Veranstaltungen übliche Vorsorgepflicht für die am Rennen Beteiligten verletzt. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung, Schadenersatzansprüche verletzter Zuschauer von den Teilnehmern des Rennens abzuhalten, anerkannt.
Die Beklagte bestritt ihr bzw ihrer Leute Verschulden an dem Unfall, da die Absperrung wie üblich angelegt worden sei. In den Startbedingungen habe die Beklagte die Übernahme jeder Haftung für Unfälle abgelehnt. Die Zusage, dass die Veranstaltung haftpflichtversichert sei, habe sich nur auf Schäden bezogen, die von der beklagten Partei oder ihren Organen verschuldet wurden. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber niemals die Verpflichtung übernommen, ihn aus Unfallschäden schadlos zu halten. Selbst wenn ein Regressanspruch des Klägers bestünde, könne er keinesfalls den Ersatz der Prozess- und Anwaltskosten und der Verzugszinsen verlangen, weil diese durch seine Prozessführung und nicht rechtzeitige Zahlung entstanden seien.
Auf die letztgenannte Einwendung replizierte der Kläger, dass sein Vorgehen in den beiden von den Verletzten gegen ihn geführten Prozessen zweckmäßig gewesen sei und zu einem Teilerfolg geführt habe.
Das Erstgericht erkannte iS des Klagebegehrens.
Dieses Urteil beruht auf folgenden über den eingangs dargestellten
Sachverhalt hinausgehende Feststellungen:
Der Obmann der Beklagten beauftragte vor der Veranstaltung des Rennens Georg B*****, eine Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung sollte nach der Absicht der Beklagten das Risiko der einzelnen Rennfahrer mitversichern. In diesem Sinne wurde auch jeder Fahrer dahin informiert, dass er für allfällige Unfallsfolgen nicht zum Schadenersatz herangezogen werde. Am 31. 12. 1968 stellte Georg B***** namens der Beklagten an die A*****-AG den Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wobei als Gefahrenquelle „die Skijöringmeisterschaft mit ca 11 (richtig: 1.100) Teilnehmern einschließlich Zuschauern" angegeben war. Auf Grund dieses Antrages wurde von der genannten Versicherungsgesellschaft am 27. 1. 1969 eine Polizze Beil./B ausgestellt, nach der die Beklagte gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus der im Antrag genannten Gefahrenquelle für den 1. 1. 1969 versichert war. Der von der Beklagten ausgesendeten Einladung zur Teilnahme an der Skijöringmeisterschaft am 1. 1. 1969 waren die „Einheitlichen Bestimmungen für die Tiroler Skijöringmeisterschaft" (Beil./2) angeschlossen. In diesen Bestimmungen ist ua angeführt, dass jeder Fahrer ein Nenngeld zu entrichten habe und dass auch behördlich nicht angemeldete Fahrzeuge verwendet werden dürfen. Pkt 6 dieser Bestimmungen lautet: „Jeder Fahrer muss eine Unfallversicherung, jeder Beifahrer und Skifahrer eine solche mit Rennrisiko abgeschlossen haben. Dies ist bei Erlag des Nenngeldes ausnahmslos nachzuweisen. Am Tage der Veranstaltung im Ort keine Versicherungsmöglichkeit. Der veranstaltende Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle aller Art. Jeder Fahrer ist für seinen Ski- und Beifahrer verantwortlich. Jeder Teilnehmer fährt auf eigenes Risiko. Ohne Versicherung keine Starterlaubnis! Die Veranstaltung ist haftpflichtversichert."
Eine Übung, nach der Veranstalter von Motorrad- und Autoskijörings regelmäßig das Risiko der Konkurrenzteilnehmer hinsichtlich ihrer Haftung für Unfallschäden zu übernehmen und für sie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen haben, besteht nicht. Es wurden solche Veranstaltungen sowohl mit als auch ohne derartige Haftungsübernahmen der Veranstalter durchgeführt. Mit dem Versicherungsvertrag laut Polizze Beil./B wurde entgegen der Absicht der Beklagten nur ihre eigene gesetzliche Haftung für die Folgen solcher Unfälle versichert, die sie oder ihre Organe verschuldeten. Bei Zahlung einer weiteren Prämie von S 20,-- für jeden einzelnen Skifahrer hätte diese Versicherung auch auf die Haftung für die Folgen der von diesen Teilnehmern verschuldeten Unfälle ausgedehnt werden können. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1963) sind von der Versicherung Haftpflichtansprüche aus Schäden ausgeschlossen, die von Kraftfahrzeugen aus deren Haltung, Lenkung oder Gebrauch vom Versicherungsnehmer oder denjenigen, die für sie handeln, verursacht werden. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1967) ist die Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße für die Dauer einer solchen Veranstaltung von der Versicherung ausgeschlossen. Die reguläre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann jedoch durch den Abschluss einer sogenannten Rennfahrerhaftpflichtversicherung erweitert werden, die auch das Rennrisiko deckt. Diese zusätzliche Versicherung ist vom Rennfahrer selbst für sein Fahrzeug abzuschließen und es ist dafür ein Zuschlag zur Jahresprämie der regulären Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu entrichten. Die zusätzliche Versicherung kann auch über das Rennbüro abgeschlossen werden, soweit ein solcher Vorgang nicht wie im vorliegenden Falle im Sinne des Punkte 6 der Veranstaltungsbedingungen ausgeschlossen wurde. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht rennrisiko-versichert. Die von der Beklagten bzw von Georg B***** für das Rennen getroffenen Sicherungsmaßnahmen waren ausreichend. Erwin S***** ist ein erfahrener Rennfahrer, der schon an mehreren Skijörings teilnahm. Er kannte die Rennstrecke, hatte aber keine Trainingsmöglichkeit. Unmittelbar vor dem Unfall befuhr er die im Oval angelegte Rennstrecke mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h, er bremste vor der westlichen Kurve etwas ab und fuhr in diese an der Innenseite mit etwa 60 km/h ein. Nahe dem Scheitelpunkt der Kurve geriet sein Fahrzeug ins Schwanken, kippte um und rutschte über den die Rennstrecke umgebenden etwa 40 cm hohen Schneewall und die hier etwa 10 m breite Sperrzone gegen eine eiserne Absperrsäule und in die hinter der Seilabsperrung stehenden Zuschauer. Dabei wurden die mj Siegfried und Reinhard N***** und der mj Anton J*****, die nicht rechtzeitig beiseite springen konnten, wie eingangs dargestellt, verletzt. Der Kläger wurde als Halter des am Unfall beteiligten KFZ verurteilt, den verletzten Minderjährigen den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzen.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, dass den Organen der Beklagten kein deliktisches Verhalten in Bezug auf die Vernachlässigung der notwendigen Absperrmaßnahmen zum Vorwurf gemacht werden könne, es bestehe auch aus der Übung derartiger Veranstaltungen keine Verpflichtung der Beklagten, die Rennfahrer bezüglich ihres Risikos versichert zu halten, es sei jedoch zwischen der Beklagten und dem Sohn des Klägers dadurch ein Vertrag sui generis zustandegekommen, dass dieser auf Grund der ihm von der Beklagten mitgeteilten Veranstaltungsbedingungen sich als Teilnehmer am Rennen meldete, das Nenngeld entrichtete und am Rennen tatsächlich teilnahm. In dem dem Erwin S***** schriftlich mitgeteilten Teilnahmebedingungen sei allerdings jede Haftung der Beklagten für Unfälle abgelehnt worden, und seien die Teilnehmer darauf hingewiesen worden, dass sie auf eigenes Risiko fahren, sowie dass die Veranstaltung nur insoweit haftpflichtversichert sei, als ihre Haftung für das Verschulden ihrer Organe bestehe. Im Widerspruch dazu sei dem Erwin S***** aber mündlich und rechtsverbindlich mitgeteilt worden, dass er im Falle der Verletzung von Zuschauern nicht zum Schadenersatz herangezogen werde und dass er gegen das Rennrisiko mitversichert sei. Diese mündliche Erklärung der Organe der Beklagten gegenüber dem Sohn des Klägers umfasse automatisch auch das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug und damit die aus seinem Betrieb abgeleitete Haftpflicht des Klägers. Die Beklagte müsse daher dem Kläger jenen Schaden ersetzen, „den er auf Grund des Unfalles zu zahlen verpflichtet war." Der dem Kläger entstandene Schaden umfasse alle Auslagen, die ihm im Falle des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nicht entstanden wären. Da in einem solchen Fall die Versicherung an seiner Stelle in die Haftpflichtprozesse eingetreten wäre, hätte der Kläger weder den verletzten Kindern die ihnen zugesprochenen Beträge samt Zinsen noch seine eigenen Anwaltskosten bezahlen müssen.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil in seinem ganzen Umfang erhobenen Berufung teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung dahin ab, dass die Beklagte unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung eines Betrages von S 28.464,-- samt 4 % Zinsen aus S 12.664,-- vom 8. 5. 1970 bis 19. 12. 1971 und aus S 28.464,-- ab 20. 12. 1971 und zum Ersatz von 2/5 der Kosten des Klägers verurteilt wurde. Auf Grund der auch im Kostenpunkt ausgeführten Berufung der Beklagten wurden die dem Kläger zugesprochenen Kosten des Verfahrens erster Instanz ihrer Höhe nach herabgesetzt. Die Beklagte wurde schließlich schuldig erkannt, dem Kläger 2/5 seiner Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Das Berufungsgericht übernahm sämtliche Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich. Die vom Erstrichter geäußerte Vermutung, der Grund dafür, dass der Kläger sein KFZ nicht rennversichert habe, sei „offensichtlich" die seinem Sohn von den Organen der Beklagten erteilte Information gewesen, dass mit dem Abschluss der Versicherung auch das Rennrisiko mitversichert sei, wurde, soweit darin eine Feststellung gelegen sein sollte, nicht übernommen, jedoch als für die Entscheidung ohne Bedeutung erkannt. Den festgestellten Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht rechtlich dahin, dass die dem Sohn des Klägers erteilte mündliche Zusage der Organe der Beklagten, die Wettkampfteilnehmer würden im Falle eines Schadens gegenüber Zuschauern nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, nicht im Widerspruch zu den schriftlichen Konkurrenzteilnahmebedingungen (Beil./2) stehen. Bei Auslegung dieser „Einheitlichen Bestimmungen" gemäß § 914 ABGB seien die darin enthaltenen Erklärungen der Beklagten dahin zu verstehen, dass sowohl die Fahrer als auch diejenigen, die ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, im Rahmen der Veranstaltung durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert seien. Auf Grund dieser Zusage sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Teilnehmer am Rennen gegen Haftpflicht zu versichern. Die Beklagte hafte also auf Grund dieser Zusage dem Kläger für den ihm aus der Unterlassung einer entsprechenden Versicherung entstandenen Schaden. Der Schaden des Klägers umfasse aber nur die ihm mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Telfs C 300/69 und des Landesgerichtes Innsbruck 6 Cg 62/70 den Verletzten zuerkannten Kapitalbeträge von zusammen S 28.464,--. Der Kläger könne jedoch keinen Ersatz der ihm auferlegten Prozesskosten und der Zinsen, die aus der verspäteten Zahlung entstanden seien, begehren, denn es wäre seine Aufgabe gewesen, sich rechtzeitig Kenntnis von den berechtigten Ansprüchen der verletzten Kinder zu beschaffen und diese zu befriedigen. In einem solchen Fall hätten den Kläger auch dann keine Prozesskostenfolgen getroffen, wenn er sich in Bezug auf die berechtigten Schmerzengeldansprüche der Kinder verschätzt hätte. Seine Prozessführung sei also in diesem Umfang nicht notwendig gewesen. Er könne deshalb jetzt als Kläger keinen Ersatz dieser Kosten und Zinsen begehren.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit angefochten, als sein Mehrbegehren abgewiesen wurde, die Beklagte erhebt aus dem gleichen Anfechtungsgrund Revision gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Beide Parteien beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne ihrer Prozessstandpunkte, die Beklagte stellt hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet, jene des Klägers begründet.
Die Beklagte meint, dass das Berufungsgericht die „Einheitlichen Bestimmungen" (Beil./2) unrichtig auslege, der darin zwingend vorgeschriebene Versicherungsschutz habe sich nicht auf eine Unfallversicherung, sondern auf die von den Teilnehmern abzuschließende Haftpflichtversicherung bezogen. Die weitere Erklärung der Beklagten, dass die Veranstaltung haftpflichtversichert sei, habe die Teilnehmer keinesfalls zur Annahme berechtigt, dass nicht nur sie, sondern auch die Halter ihrer Fahrzeuge von der Beklagten haftpflichtversichert worden seien, da unter „Teilnehmer" nur die Wettkämpfer verstanden werden könnten. Durch die Bezahlung des Nenngeldes sei nur zwischen den Wettkampfteilnehmern und der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen. Falls die Beklagte damit den Fahrern einen Haftpflichtversicherungsschutz zugesichert haben sollte, handle es sich bei dieser Zusage um einen unentgeltlichen Vertrag, weil deshalb das Nenngeld nicht erhöht worden sei. Als unentgeltlicher Vertrag sei er dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eher die geringere Last auflegen wollte. Dritte und damit der Kläger könnten deshalb aus diesem Vertrag keine Rechte für sich ableiten. Die Zusage einer Haftpflichtversicherung der Teilnehmer habe nur deren Risiko gegenüber anspruchsberechtigten Zuschauern betroffen. Es stehe keinesfalls fest, dass die verletzten Kinder zum Kreis der ein Eintrittsgeld zahlenden und daher anspruchsberechtigten Zuschauer gehörten.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Die Feststellung des Inhaltes des zwischen der Beklagten und den
„Teilnehmern" an der Tiroler Skijöringmeisterschaft vom 1. 1. 1969
zustandegekommenen Vertrages beruht nicht bloß auf der Auslegung der
„Einheitlichen Bestimmungen" Beil./2, also einer Urkunde, sondern
auch auf der Würdigung der Aussagen der über die Erklärungen der
Organe der Beklagten und die Absicht der Parteien vernommenen Zeugen
durch die Untergerichte. Da die Untergerichte auf Grund des
Beweisverfahrens als erwiesen annahmen, dass die Absicht der
Beklagten tatsächlich dahin ging, das Risiko der einzelnen Rennfahrer
mitzuversichern, also eine Versicherung abzuschließen, in der die
Verletzung von Zuschauern durch einen Teilnehmer inbegriffen sein
sollte, und die Organe der Beklagten jeden Rennfahrer dahin
informierten, dass er in einem solchen Falle nicht zum Schadenersatz
herangezogen werde, handelt es sich bei der Feststellung des Inhaltes
der zwischen der Beklagten und den „Teilnehmern" am Rennen
zustandegekommenen Vereinbarung um eine solche, die der Überprüfung
durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (vgl EvBl 1967/152). Nach
den weiteren Feststellungen der Untergerichte hatten die Teilnehmer
am Rennen ein Nenngeld zu entrichten und wurde ein solches vom Sohn
des Klägers für seine Teilnahme auch bezahlt. Bei der Beurteilung der
Frage, ob der zwischen der Beklagten und den Teilnehmern am Rennen
zustandegekommene Vertrag als ein „zweiseitig verbindlicher Vertrag"
im Sinn des § 915 ABGB, das ist also entsprechend der einheitlichen Rechtslehre (vgl Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1 S 415 und die in Anm 5 ebendort zitierte weitere Literatur) als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen ist, ist dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Der zwischen der Beklagten und den Teilnehmern am Rennen abgeschlossene Vertrag wurde deshalb mit Recht im Sinne des § 915 zweiter Satz ABGB in Bezug auf den undeutlichen Ausdruck „Teilnehmer" zum Nachteil der Beklagten dahin erklärt, dass damit nicht bloß die einzelnen Rennfahrer, sondern auch die Halter der am Rennen teilnehmenden Fahrzeuge zu verstehen sind, soweit diese auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zum Ersatz der durch den Betrieb dieser Fahrzeuge beim Rennen verursachten Schäden herangezogen werden sollten. Dass die Beklagte die Zusage nur dem sohin des Klägers und nicht diesem unmittelbar gegenüber abgab, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit, da in Bezug auf die Entgegennahme ihrer Erklärung die Beklagte Erwin S***** auch dann, wenn davon nicht die Rede war, als stillschweigend Bevollmächtigten des Halters des für das Rennen gemeldeten KFZ erkennen musste. Der Beklagten musste auch aus der Tatsache, dass das von Erwin S***** beim Rennen gesteuerte Fahrzeug behördlich angemeldet, also mit einem polizeilichen Kennzeichen ausgestattet zum Verkehr zugelassen war (vgl Gendarmerieanzeige in U 83/69 des Bezirksgerichtes Telfs: T 103.309), bekannt sein, dass ein vom Fahrer verschiedener Halter dieses KFZ auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht bei einem Unfall durch das KFZ von den Geschädigten in Anspruch genommen werden konnte. Es bedarf daher nicht der Prüfung der Frage, ob der zwischen der Beklagten und Erwin S***** zustandegekommene Vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten seines Vaters angesehen werden kann. Auf Grund der dem Erwin S***** gemachten Zusage der Beklagten konnte jedenfalls auch der Kläger erwarten, dass er für Unfallsfolgen, die durch sein Fahrzeug beim Rennen verursacht würden, nicht in Anspruch genommen werde. Wenn es nun die Beklagte unterließ, durch den rechtzeitigen Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages zu seinen Gunsten seine gesetzliche Haftung für etwaige Unfallsfolgen abzusichern, ist sie verpflichtet, den Kläger schadlos zu halten. Bei dieser von den Untergerichten zutreffend erkannten Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der auch von der Beklagten angestrebte Versicherungsschutz der Teilnehmer durch den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages nach ihrem Antrag an die A***** AG vom 31. 12. 1968 tatsächlich gewährleistet war. Im gegenwärtigen Prozess ist daher zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Da nun der Kläger auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht als Halter des an dem Unfall der verletzten Kinder beteiligten KFZ rechtskräftig verurteilt wurde, den Kindern den entstandenen Schaden zu ersetzen, kommt es für den Umfang des Regressanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten nicht darauf an, ob den verletzten Kindern als zahlenden Zuschauern, also auf Grund ihres mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes zustandegekommenen Vertrages ein unmittelbarer Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden wäre. Als Verletzte waren sie jedenfalls nach den Bestimmungen des EKHG gegenüber dem Halter des Unfalls-KFZ anspruchsberechtigt. Abgesehen davon wurde bisher im vorliegenden Rechtsstreit niemals behauptet, dass die verletzten Kinder kein Eintrittsgeld als Zuschauer der Konkurrenz von 1. 1. 1969 entrichtet hätten. Das Vorbringen der Revision in dieser Richtung ist daher neu und unbeachtlich. Auf diese Sach- und Rechtslage wurde vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend verwiesen.
Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet. Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes als unrichtig, dass er gegenüber der Beklagten keinen Regressanspruch hinsichtlich der Prozess- und Anwaltskosten der Vorprozesse und hinsichtlich der aufgelaufenen Verzugszinsen habe, weil er die Ersatzansprüche der Verletzten, soweit sie berechtigt waren, nicht sogleich befriedigt habe.
In seiner Entscheidung SZ 34/34 sprach der Oberste Gerichtshof, gestützt auf zahlreiche Literaturzitate und Vorentscheidungen bereits aus, dass Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten führen und daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein können, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dieser Grundsatz wurde auch in den Entscheidungen SZ 38/52, VersR 1970 S 560 und 7 Ob 138/171 aufrechterhalten und auch auf den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess ausgedehnt. Es besteht kein Grund von dieser Auffassung abzugehen. Der Kläger kann sich daher grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Kosten, zu deren Ersatz er in den Vorprozessen verurteilt wurde, als auch hinsichtlich seines eigenen Kostenaufwandes in diesen Prozessen, soweit dieser Aufwand nach den Umständen geboten war, aus dem Titel des Schadenersatzes regressieren, wenn die Beklagte diese Prozessführung des Klägers schuldhaft verursachte. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, besteht das Verschulden der Beklagten an der Prozessführung des Klägers gegen die verletzten Kinder im vorliegenden Fall darin, dass die Beklagte entgegen der übernommenen Verpflichtung keinen entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu Gunsten des Klägers abschloss, da bei vertragsmäßigem Vorgehen der Beklagten der Haftpflichtversicherer die Regulierung der gegen den Kläger wegen der Unfallsfolgen erhobenen Ansprüche übernehmen hätte müssen (vgl §§ 149 ff insb § 156 Abs 2 VersVG), sodass dem Kläger hierdurch überhaupt keine Auslagen entstanden wären. Die Vorschriften des KFG, insb § 63 KFG kämen hier allerdings nicht zur Tragen, weil sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 KFG) ereignete. Dass dem Kläger bei Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wegen einer Leistungsfreiheit des Versicherers kein Versicherungsschutz gebührt hätte, wurde niemals eingewendet. Aus der Verpflichtung des Versicherers zur Regulierung der gegen den Kläger erhobenen Ansprüche ergibt sich auch, dass den Kläger die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der ihm in den Vorprozessen auferlegten Schadenersatzbeträge nicht getroffen hätte (vgl § 150 Abs 2 VersVG), wenn die Beklagte vereinbarungsgemäß für den entsprechenden Versicherungsschutz des Beklagten gesorgt hätte. Die Zinsenschuld des Klägers ist daher als ein Teil des ihm von der Beklagten schuldhaft verursachten Schadens anzusehen. Seiner Schadensminderungspflicht kam der Kläger ausreichend dadurch nach, dass er der Beklagten in den Vorprozessen den Streit verkündete. Der Beklagten wäre es frei gestanden, dass Entstehen weiterer Kosten und einer Zinsenschuld des Klägers überhaupt zu verhindern, wenn sie sich zur Nebenintervention in den Vorprozessen und zu einem Vorgehen nach § 19 Abs 2 JN entschlossen hätte. Die bis zur Streitverkündigung an die Beklagte in den Vorprozessen entstandenen Prozess- und Anwaltskosten des Klägers waren aber jedenfalls ein nach den Umständen gebotener Aufwand, dessen Ersatz bei rechtzeitigem Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages der Versicherer des Klägers zu tragen gehabt hätte.
In einem ähnlich gelagerten Fall vertrat der Oberste Gerichtshof allerdings die Auffassung, dass sich der Kläger nur insoweit regressieren könne, als er selbst aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt in Anspruch genommen worden war. Wenn der Kläger diese Forderung des Verletzten sogleich berichtigt hätte, wären ihm im Vorprozess keine Kosten entstanden. Diese Kosten und die wegen verspäteter Zahlung aufgelaufenen Zinsen könne der Kläger deshalb dem Beklagten, der vertragswidrig für den Kläger keinen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, nicht anlasten (6 Ob 241/71). Das Berufungsgericht, das sich dieser Auffassung angeschlossen hat, ließ jedoch außer Acht, dass es sich bei dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall um den Regressanspruch aus einem vom Kläger verschuldeten reinen Sachschaden handelte, dessen Höhe der Kläger leicht und ohne weiteres außergerichtlich hätte feststellen können, nämlich um den Wert einer Orientierungstafel, die bei einer vom Kläger ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ausgeführten Gebäudesprengung vollkommen zertrümmert worden war. Deshalb bestand für den Kläger in jenem Fall überhaupt keine Notwendigkeit, sich in einen Rechtsstreit mit dem Beschädigten einzulassen. Demgegenüber standen im vorliegenden Fall in den Vorprozessen Schmerzengeldansprüche der Verletzten im Vordergrund, deren Berechtigung der Kläger ihrer Höhe nach mangels sicherer Kenntnis der dafür maßgebenden Umstände auch nicht annähernd beurteilen konnte. Selbst wenn der Kläger nach dem Unfall Einblick in die Krankengeschichten der verletzten Kinder hätte nehmen können, wäre doch nur ein Sachverständiger in der Lage gewesen, Auskunft über die Dauer und Intensität der Schmerzen der Verletzten zu geben. Da dem Kläger nicht zumutbar war, sich mit einem außergerichtlichen Gutachten eines Sachverständigen darüber zu begnügen, war im vorliegenden Fall die Prozessführung des Klägers in den Vorprozessen notwendig und im Ergebnis für den Kläger insoweit erfolgreich, als er nur zu einer wesentlich geringeren Schadensersatzleistung verurteilt wurde, als die Verletzten zunächst von ihm begehrt hatten. Insoweit unterscheidet sich daher der Sachverhalt im vorliegenden Fall von jenem, der der Entscheidung 6 Ob 241/71 zugrunde lag. Der auf Zinsen und Kosten entfallende Teil des in der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist der Höhe nach nicht strittig (vgl Klagebeantwortung ON 3 und Berufung ON 19). Es war daher in Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.
Im Kostenpunkt war die einer weiteren Überprüfung nicht zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung der dem Kläger in erster Instanz entstandenen Kosten auch der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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