OGH 5Ob20/16a (RS0130835)

OGH5Ob20/16a14.6.2016

Rechtssatz

Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.

Normen

WEG 2002 §24 Abs6

5 Ob 20/16aOGH14.06.2016
5 Ob 234/16xOGH23.01.2017

Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T1)

5 Ob 161/17pOGH26.09.2017

Auch

5 Ob 230/18mOGH17.01.2019
5 Ob 207/19fOGH14.04.2020
5 Ob 17/21tOGH27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20160614_OGH0002_0050OB00020_16A0000_001

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