OGH 5Ob234/16x

OGH5Ob234/16x23.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. J* E* K*, gegen die Antragsgegner 1. E* P*, 2. J* B*, 3. B* B*, 4. T* R*, 5. M* S*, 6. G* L*, 7. H* A*, 8. C* W*, (nunmehr:) 8a. Mag. H* W*, 9. H* A*, 10. K* H*, (11. E* P*), 12. F* M*, 13. W* W*, 14. G* B*, 15. Dkfm. K* K*, (nunmehr:) 15a. Dr. S* S*, 16. F* H*, 17. E* Sä*, 18. S* S*, 19. E* B*, 20. Dr. K* W*, 21. J* S*, 22. P* Z*, 23. D* S*, 24. Ö*, 25. C* P*, 26. H* U* und 27. Dr. G* U*, beide *, 28. G* T*, 29. I* S* und 30. R* S*, beide *, 31. G* K* und 32. M* K*, beide *, 1.-, 3.-, 4.-, 7.-, 9.-, 12.-, 13.-, 14.-, 21.-, 29.-, 30.-, 31.- und 32.-Antragsgegner vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG 2002 iVm § 24 Abs 6, § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2016, GZ 40 R 37/16m‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117204

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Antragsteller (Revisionsrekurswerber) stützt die Anfechtung des Umlaufbeschlusses nach § 24 Abs 6 WEG 2002 (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002) im Wesentlichen darauf, dass die Erstantragsgegnerin (Verwalterin) die Mit- und Wohnungseigentümer bei der der Beschlussfassung vorangegangenen Eigentümerversammlung und im Abstimmungsformular samt Beilagen über die Notwendigkeit der in Aussicht genommenen Arbeiten an der Elektroanlage irreführend informiert habe, weshalb die Willensbildung mangelhaft gewesen sei.

1.2. Diese Behauptungen des Antragstellers sind auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die Mit- und Wohnungseigentümer konnten sich demnach hinsichtlich der Durchführung der Elektroarbeiten zwischen zwei Varianten entscheiden, nämlich der Vornahme sämtlicher – auch nicht dringend notwendiger – Elektroarbeiten (Variante 1) oder deren Durchführung unter Wegfall der Sanierung des Kellerlichts und der Dosen der Sprechanlage und sie konnten die Durchführung der Arbeiten auch gänzlich ablehnen. Den weit überwiegend für die Durchführung der Elektroarbeiten im Sinn der Variante 1 stimmenden Mit- und Wohnungseigentümern war bewusst, dass im zugrundeliegenden Kostenvoranschlag auch Maßnahmen enthalten waren, die nicht unbedingt notwendig gewesen wären, sondern einer Modernisierung der Elektroanlage des Hauses dienten. Auf diesen Umstand wurde im Begleitschreiben zum Umlaufbeschlussformular auch ausdrücklich hingewiesen (Blg ./H). Der Wille der Mit- und Wohnungseigentümer war es aber, die Elektroanlage auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Über die Notwendigkeit der in den Kostenvoranschlägen enthaltenen Elektroinstallationsarbeiten wurden die Mit- und Wohnungseigentümer nach den – ausdrücklichen – erstgerichtlichen Feststellungen auch von der Erstantragsgegnerin (Verwalterin) nicht in die Irre geführt. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage keine die Mangelhaftigkeit der Willensbildung begründende Fehlinformation der Mit- und Wohnungseigentümer annahm, dann stellt dies keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung dar.

2.1. Der Antragsteller macht gestützt auf § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 52 Abs 1 Z 5 WEG 2002) geltend, dass die Kosten für die Arbeiten an der Elektroanlage – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden, vom Rechtsmittelwerber näher beschriebenen (weiteren) Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.

2.2. Nach § 29 Abs 1 WEG 2002 beträgt die Anfechtungsfrist drei Monate. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, für deren Beginn der Tag des Hausanschlags (unstrittig: 23. 10. 2014; Blg ./I) maßgeblich ist (vgl 5 Ob 29/15y; 5 Ob 56/15v; 5 Ob 20/16a). Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals – nach Fristablauf – in der Tagsatzung am 20. 2. 2015 erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 52 Abs 1 Z 5 WEG 2002) war daher inhaltlich nicht einzugehen. Überdies hat der Antragsteller diesen– selbstständigen – Anfechtungsgrund in seinem Rekurs nicht mehr aufgegriffen, was eine wirksame Geltendmachung im Revisionsrekurs ebenfalls ausschließt (vgl RIS-Justiz RS0043480 [T22]; RS0043573 [T13]).

3. Der Antragsteller vermag in seinem Rechtsmittel das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte