OGH 5Ob187/16k

OGH5Ob187/16k25.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen H***** K*****, geboren *****, verstorben *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers J***** K*****, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. August 2016, GZ 15 R 275/16s‑111, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00187.16K.1025.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Antragsteller ist der Sohn der im Jahr 2015 verstorbenen Betroffenen und aufgrund eines Testaments Alleinerbe. Er gab im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung ab.

In dieser Eigenschaft als Erbe beantragte er am 8. 4. 2016 ohne nähere Konkretisierung die Gewährung von Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt.

Das Erstgericht gewährte ihm Akteneinsicht im Hinblick auf Einkommens‑ und Vermögensangelegenheiten.

Das Rekursgericht gab seinem auf uneingeschränkte Akteneinsicht gerichteten Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

1. Wie sich aus dem Revisionsrekurs ergibt, ist Ziel des Begehrens auf Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht die Überprüfung des Geisteszustands der Betroffenen, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens zum Nachteil des Erben eine Liegenschaft übergeben haben soll.

2. Auf seine Stellung als Alleinerbe und Rechtsnachfolger der Betroffenen als Partei des Sachwalterschaftsverfahrens kann sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen. Nur insofern tritt er in die Rechte der Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenbestandteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist er wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln (4 Ob 38/13m; RIS‑Justiz RS0125886 [T1]). Lediglich, wenn die Akteneinsicht in derartige personenbezogene Bestandteile des Sachwalterschaftsakts dazu dienen kann, den wahren letzten Willen der verstorbenen betroffenen Person zu erforschen (im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Erbrecht bei Vorliegen einander widersprechender Erbantrittserklärungen), kann bei entsprechender Konkretisierung des Antrags Akteneinsicht gewährt werden, um nach dem Tod der betroffenen Person die Durchsetzung ihres letzten Willens zu fördern (2 Ob 194/14i mit ausführlicher Darstellung von Judikatur und Lehre). Derartige Umstände liegen nicht vor und wurden auch nie behauptet.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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