European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00187.14G.1023.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm mit § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin bewohnt aufgrund des Nutzungsvertrags vom 7. 5. 1981 als Nutzungsberechtigte ein von der Antragsgegnerin als Baurechtsberechtigte errichtetes Siedlungshaus und bezahlte jahrelang laufend das monatlich vorgeschriebene und nach den Entgeltbestandteilen des § 14 WGG aufgegliederte Entgelt. Nach Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags wurde der bisher vorgeschriebene Bauzins erhöht.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in Fällen, in denen kein schriftlicher Nutzungsvertrag existierte, das Vorliegen einer konkludent geschlossenen Nutzungsvereinbarung unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Entgeltbildung nach dem WGG bejaht, welche die Bauvereinigung berechtigte, den Bauzins entsprechend dem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG als Entgelt weiter zu verrechnen (5 Ob 72/14w wobl 2014/97 [zust Vonkilch]; 5 Ob 156/14y, 5 Ob 162/14f).
Warum in diesem Fall, in dem ein schriftlicher, auf das WGG verweisender Nutzungsvertrag geschlossen wurde, anderes gelten sollte, zeigte die Antragsstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG wird somit nicht geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG).
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