European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00156.14Y.0926.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller benützt seit 1982 ein von der Antragsgegnerin als Baurechtsberechtigte errichtetes Reihenhaus und bezahlte jahrelang laufend das monatlich vorgeschriebene und nach den Entgeltbestandteilen des § 14 WGG aufgegliederte Entgelt. Nach Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags wurde der bisher vorgeschriebene Bauzins erhöht. Ein schriftlicher Nutzungsvertrag existiert nicht. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem völlig vergleichbaren Fall ‑ ausführlich begründet ‑ das Vorliegen einer konkludent geschlossenen Nutzungsvereinbarung unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Entgeltbildung nach dem WGG bejaht, welche die Bauvereinigung berechtigte, den Bauzins entsprechend dem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG als Entgelt weiter zu verrechnen (5 Ob 72/14w; idS auch 5 Ob 162/14f). Warum in diesem Fall anderes gelten sollte, zeigt der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG wird somit nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG).
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