OGH 5Ob162/14f

OGH5Ob162/14f26.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Brigitte H*****, vertreten durch Winkler Reich‑Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnnützige W***** Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 14, 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2014, GZ 38 R 167/14m‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00162.14F.0926.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin benützt seit Jahrzehnten ein von der Antragsgegnerin als Baurechtsberechtigte errichtetes Reihenhaus und bezahlte jahrelang laufend das monatlich vorgeschriebene und nach den Entgeltbestandteilen des § 14 WGG aufgegliederte Entgelt. Nach Abschluss eines neuen Baurechtsvertrags wurde der bisher vorgeschriebene Bauzins erhöht. Ein schriftlicher Nutzungsvertrag existiert nicht. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem völlig vergleichbaren Fall ‑ ausführlich begründet ‑ das Vorliegen einer konkludent geschlossenen Nutzungsvereinbarung unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Entgeltbildung nach dem WGG bejaht, welche die Bauvereinigung berechtigte, den Bauzins entsprechend dem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG als Entgelt weiter zu verrechnen (5 Ob 72/14w; so auch 5 Ob 156/14y). Warum in diesem Fall anderes gelten sollte, zeigt die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG wird somit nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG).

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