OGH 5Ob185/13m

OGH5Ob185/13m6.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Einschreiterin R***** GmbH (FN *****), *****, wegen Löschung gemäß § 130 GBG ob der Liegenschaft EZ 126 GB *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs des J***** V*****, vertreten durch Mag. Erwin Schweighofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 14. August 2013, AZ 1 R 180/13g, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Wortlaut des Bucheintrags selbst ergibt sich zweifelsfrei, dass das einverleibte Recht keine (Grund‑)Dienstbarkeit bildet, die den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, die sich auf die Nutzung des Grundstücks selbst bezieht. Das Verbot besteht vielmehr darin, auf der Liegenschaft „nie ein Gastgewerbe für sich in eigenem Betriebe oder durch Stellvertretung zu eröffnen oder zu errichten“. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten Liegenschaft ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben, kann aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (RIS‑Justiz RS0011510; jüngst 5 Ob 62/10v = Zak 2010/574, 336; 5 Ob 130/10v NZ 2011/56, 205 [Hoyer, NZ 2011, 256] = SZ 2010/158). Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis, dessen Eintragung gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen ist (5 Ob 130/10v NZ 2011/56, 205 [Hoyer, NZ 2011, 256] = SZ 2010/158). Ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft derzeit die Ausübung des untersagten Gewerbes plant, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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