European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00183.15W.0925.000
Spruch:
Die Akten werden an das Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Salzburg. Im Grundbuch ist Wohnungseigentum der Klägerin an Top 32, der Erstbeklagten an Top 16, 22, 25, 27, 30, 31, 38, 43 und 44 sowie des Zweitbeklagten an Top 29 eingetragen.
Die Klägerin begehrt mit Klage nach § 523 ABGB von den Beklagten hinsichtlich ihrer jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte die Unterlassung eigenmächtiger Eingriffe durch Nutzung von Allgemeinflächen als Dachterrassen, nicht genehmigte Baumaßnahmen und Umwidmung von Büros zu Wohnzwecken sowie Wiederherstellung.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof ist (derzeit) nicht zur Entscheidung über die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin berufen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die mit Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Diese Vorgangsweise wäre nur dann berechtigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. Das ist hier nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (RIS‑Justiz RS0110012; 4 Ob 96/15v mwN).
Hier behauptet die Klägerin Störungshandlungen (Benützung von Allgemeinflächen, Umbaumaßnahmen und Widmungsänderung), die einerseits verschiedene Wohnungseigentumsobjekte und andererseits verschiedene Wohnungseigentümer als Beklagte betreffen.
Das Berufungsgericht, das bisher in seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nur eine pauschale Bewertung vorgenommen hat, wird in seinem zu ergänzenden Ausspruch jedes auf ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt bezogenes Unterlassungs‑ und Beseitigungsbegehren einzeln zu bewerten haben (vgl 5 Ob 217/13t).
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