OGH 5Ob18/05s (RS0119844)

OGH5Ob18/05s15.2.2011

Rechtssatz

Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren die Richtschnur bildet.

Normen

ABGB idF FamErbRÄG 2004 §180a Abs1 2.Satz

5 Ob 18/05sOGH15.03.2005

Veröff: SZ 2005/39

6 Ob 297/05bOGH16.02.2006

Beisatz: Eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von fünf Jahren ist nicht unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung und wirtschaftlichen Beitragsleistungen. (T1)

3 Ob 20/06xOGH15.02.2006

Auch; Beisatz: Im Fall kürzerer Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind (zum Beispiel Spitalsaufenthalte, berufliche Abwesenheiten u.a.) kommt es auf die Fortdauer der sozialpsychischen Beziehung, also darauf an, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht. (T2); Beisatz: Hier: Zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind hat über acht Jahre bis zum Jahr 1991 eine Haushaltsgemeinschaft bestanden. Bis zum Jahr 2002 hat das Wahlkind bei seinen leiblichen Eltern gewohnt. Erst im Jahr 2002 wurden wieder regelmäßige Besuchskontakte aufgenommen. - Adoption nicht bewilligt. (T3)

9 Ob 60/08aOGH25.11.2008
7 Ob 237/10vOGH15.02.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050315_OGH0002_0050OB00018_05S0000_001

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